Amtsblatt 1903

27. MĂ€rz 1903, StĂŒck 13, Seite 95

187. Aurich, den 23. MĂ€rz 1903.

Nachdem der Plan ĂŒber die Enteignung der zur Anlage der Kleinbahn Emden-Pewsum erforderlichen GrundflĂ€chen aus der Gemarkung Westerhusen, Landkreis Emden, endgĂŒltig festgestellt worden ist, hat der Kreisausschuß des Landkreises Emden bei dem Königlichen Herrn Regierungs-PrĂ€sidenten unter Einreichung der im § 24 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Urkunden die Feststellung der EntschĂ€digung fĂŒr die nachbezeichneten zu enteignenden GrĂŒndstĂŒcksflĂ€chen beantragt und zwar:

  1. Parzelle 60 Kartenblatt 1 der Gemarkung Westerhusen, EigentĂŒmer die Witwe des Gutsbesitzers Dirk G r o e n e w o l d, Reverdina Bussina, geb. v a n d e r V e l d e, in Westerhusen. FlĂ€cheninhalt 1,5319 ha, wovon 15,35 ar zu enteignen sind.
  2. Parzelle 1 Kartenblatt 2 der Gemarkung Westerhusen, EigentĂŒmer die Witwe des Gutsbesitzers Dirk G r o e n e w o l d, Reverdina Bussina, geb. v a n d e r V e l d e, in Westerhusen. FlĂ€cheninhalt 0,7681 ha, wovon 1,53 ar zu enteignen sind.

Zur Verhandlung mit den Beteiligten in GemĂ€ĂŸheit des § 25 des vorbezeichneten Gesetzes ist der Unterzeichnete seitens des Herrn Regierungs-PrĂ€sidenten zum Kommissar ernannt. Zum Zweck dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der SachverstĂ€ndigen und zur Äußerung der Beteiligten ĂŒber deren Gutachten wird hiermit Termin vor dem Unterzeichneten auf

Donnerstag, den 16. April 1903,
nachmittags 3Ÿ Uhr,

in der Gastwirtschaft von T e l l i n g h u s e n in Westerhusen anberaumt.
Zu diesem Termin werden alle Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die EntschĂ€digungen festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfĂŒgt werden wird. In dem Termin ist jeder an den zu enteignenden FlĂ€chen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der EntschĂ€digungen sowie bezĂŒglich der Auszahlung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen.

Der Enteignungs-Kommissar.
F r a n k, Regierungsrat.


11. April 1903, StĂŒck 15, Seite 108

220. Aurich, den 31. MĂ€rz 1903.

Nachdem der Plan ĂŒber die Enteignung der zur Anlage der Kleinbahn Emden-Pewsum erforderlichen GrundflĂ€chen aus der Gemarkung Canum, Landkreis Emden, endgĂŒltig festgestellt worden ist, hat der Kreisausschuß des Landkreises Emden, bei dem Königlichen Herrn Regierungs-PrĂ€sidenten unter Einreichung der im § 24 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Urkunden die Feststellung der EntschĂ€digung fĂŒr die nachbezeichneten zu enteignenden GrundstĂŒcksflĂ€chen der Gemarkung Canum beantragt und zwar:

[Hier folgen drei betroffene FlĂ€chen des Herzog von Arenberg in BrĂŒssel]

Zur Verhandlung mit den Beteiligten in GemĂ€ĂŸheit des § 25 des vorbezeichneten Gesetzes ist der Unterzeichnete von dem Herrn Regierungs-PrĂ€sidenten zum Kommissar ernannt. Zum Zwecke dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der SachverstĂ€ndigen und zur Ă€ußerung der Beteiligten ĂŒber deren Gutachten wird hiermit Termin vor dem Unterzeichneten auf

Montag, den 20. April 1903,
nachmittags 4 Uhr,

in dem StationsgebÀude der Kleinbahn in Pewsum anberaumt.

Zu diesem Termin werden alle Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die EntschĂ€digungen festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfĂŒgt werden wird. In dem Termin ist jeder an den zu enteignenden FlĂ€chen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der EntschĂ€digungen sowie bezĂŒglich der Auszahlung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen.

Der Enteignungs-Kommissar.
F  r  a  n  k, Regierungsrat.


1. Mai 1903, StĂŒck 18, Seite 185

290. Aurich, den 28. April 1903.

GemĂ€ĂŸ § 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 ĂŒber die Enteignung von Grundeigentum und § 150 des Gesetzes vom 1. August 1883 ĂŒber die ZustĂ€ndigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden wird dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus die Erlaubnis erteilt, diejenigen Handlungen, welche zur Vorbereitung eines neuen Entwurfs fĂŒr die Verlegung der Ostfriesischen KĂŒstenbahn von Emden bis Norden erforderlich sind, in den Landgemeinden Hinte, Westerhusen, Osterhusen, Kanhusen, Harsweg, Suurhusen, Loppersum, Abbingswehr des Landkreises Emden, in den Landgemeinden Bedekaspel, Victorbur, Uthwerdum, Engerhafe, Fehnhusen des Landkreises Aurich und in den Landgemeinden Siegelsum, Upgant-Schott, Marienhafe, TjĂŒche, Osteel, SĂŒderneuland II, SĂŒderneuland I, Halbemond, LĂŒtetsburg des Kreises Norden vorzunehmen.

Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende:
K  a  r  l   P  r  i  n  z   v  o  n   R  a  t  i  b  o  r.


1. Mai 1903, StĂŒck 18, Seite 185

291.

Sommer-Fahrplan
der
elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen
1. Mai 1903.

Abfahrt der Wagen

vom alten Markt vom Außenhafen
(Schuppen der Hamburg-
Amerika-Linie)
5.40 † 1.40 6.00 † 2.00
6.00 † 2.00 6.20 † 2.20
6.20 † 2.20 6.40 † 2.40
6.40 † 2.40 7.00 3.00
7.00 † 3.00 7.20 3.20
7.20 † 3.20 7.40 3.40
7.40 3.40 8.00 4.00
8.00 4.00 8.20 4.20
8.20 4.20 8.40 4.40
8.40 4.40 9.00 5.00
9.00 5.00 9.20 5.20
9.20 5.20 9.40 5.40
9.40 5.40 10.00 6.00 †
10.00 6.00 † 10.20 6.20 †
10.20 6.20 10.40 6.40
10.40 6.40 11.00 7.00 †
11.00 7.00 † 11.20 7.20 †
11.20 7.20 † 11.40 † 7.40
11.40 † 7.40 12.00 † 8.00
12.00 † 8.00  12.20 †  8.20
12.20 † 8.40 12.40 † 9.00
12.40 † 9.20 1.00 9.40
1.00 † 10.00 1.20 10.20
1.20 10.40 1.40 11.00
† ArbeiterzĂŒge.

Vorstehender Sommerfahrplan wird hiermit gemĂ€ĂŸ § 23 der Genehmigungsurkunde der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Aurich, den 28. April 1903.

Der Regierungs-PrÀsident.
In Vertretung:
L  e  m  p  f  e  r  t.


12. Juni 1903, StĂŒck 24, Seite 241

403. Aurich, den 9. Juni 1903.

Dem Vorstande der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer ist gemĂ€ĂŸ § 19 des Gesetzes ĂŒber Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf dem Anschlußgleis vom Kleinbahnhof Leer nach dem Hafenbassin erteilt worden.

Der Regierungs-PrÀsident
K  a  r  l   P  r  i  n  z   v  o  n   R  a  t  i  b  o  r


10. Juli 1903, StĂŒck 28, Seite 274

462. Nachtrag
zu den Genehmigungsurkunden

  1. der Kleinbahn Wittmund-Aurich-Leer vom 13. Januar 1898,
  2. der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen vom 23. August 1901.

Die den Ausschluß von der Beförderung oder die nur bedingte Zulassung von GegenstĂ€nden regelnden Bestimmungen im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 und der Anlage B hierzu (R.-G.-Bl. 557 ff.) nebst NachtrĂ€gen vom 2. Juli und 24. Dezember 1900 (R.-G.-Bl. von 1900 S. 318 und von 1901 S. 1), vom 30. Mai und 25. November 1901 (R.-G.-Bl. S. 191 und 491), vom 22. Januar, 22. MĂ€rz und 23. November 1902 (R.-G.-Bl. S 41, 127 und 281) und vom 2. Februar und 15. MĂ€rz 1903 (R.-G.-Bl. S. 6 und 45), der Anhang zur Anlage B vom 7. Dezember 1902 (R.-G.-Bl. S 294)*) sowie die spĂ€teren Änderungen und ErgĂ€nzungen dieser Bestimmungen sind – mit Ausnahme der Vorschrift unter B 2 im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung – auch fĂŒr die Kleinbahn verbindlich. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können wenn nötig Abweichungen von diesen Bestimmungen zugelassen werden.
Aurich, den 4. Juli 1903.

Der Regierungs-PrÀsident.
In Vertretung.
L  e  m  p  f  e  r  t.

*) A  n  m  e  r  k  u  n  g: Dieser Anhang findet auf die Kleinbahn Wittmund-Aurich-Leer keine Anwendung.


11. September 1903, StĂŒck 37, Seite 344

579. GemĂ€ĂŸ § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus dem Betriebe der auf Preußischem Gebiet gelegenen Strecken der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn Ihrhove-Neuschanz und Oldenburg-Leer im Jahre 1902 ein kommunalabgabepflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist.
MĂŒnster, den 26. August 1903.

Der Königliche Eisenbahn-Kommissar.
In Vertretung:
K  n  e  b  e  l.


20. November 1903, StĂŒck 47, Seite 406

686. Aurich, den 9. November 1903.

Nachtrag
zu der Genehmigungsurkunde der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer vom 13. Januar 1898.

Im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirektion zu MĂŒnster wird die in der vorbezeichneten Genehmigungsurkunde erteilte Erlaubnis zum Bau und Betrieb der Kleinbahn von Wittmund ĂŒber Aurich nach Leer hiermit auf das vom Kleinbahnhof in Leer nach dem dortigen Hafen fĂŒhrende Anschlußgleis unter folgenden Festsetzungen und Bedingungen ausgedehnt:

§ 1.

Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 9. September 1903 – Klb. III (IV) 680 – ist bestimmt, daß das Anschlußgleis als ein auf den GĂŒterverkehr beschrĂ€nkter Teil der nebenbahnĂ€hnlichen Kleinbahn Wittmund-Aurich-Leer anzusehen ist. Zugleich ist die Königliche Eisenbahndirektion zu MĂŒnster gemĂ€ĂŸ § 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 zur Mitwirkung bei Erteilung der Genehmigung bestellt worden.

§ 2.

FĂŒr den Bau des Anschlußgleises ist der am 9./13. Juli 1903 genehmigte und am heutigen Tage festgestellte Plan maßgebend.

§ 3.

Die höchste Fahrgeschwindigkeit darf 5 km in der Stunde nicht ĂŒberschreiten . Bei dem Übergange ĂŒber die Straße mĂŒssen die ZĂŒge im Schritttempo fahren und ein Mann muß lĂ€utend dem Zuge vorangehen.
Dieselben Vorsichtsmaßregeln sind auch bei dem hinter dem Postamte liegenden StraßenĂŒbergange in Anwendung zu bringen.

§ 3a.

Bei der Bedienung des Anschlußgleises muß vor der zum EmpfangsgebĂ€ude der Staatsbahn fĂŒhrenden Straße in beiden Richtungen gehalten werden. Die Haltepunkte sind durch Tafeln kenntlich zu machen.

§ 4.

Im ĂŒbrigen haben fĂŒr das Anschlußgleis dieselben Bestimmungen wie fĂŒr die Hauptstrecke der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer Anwendung zu finden, soweit nicht durch die Natur des auf den GĂŒterverkehr beschrĂ€nkten Betriebes Abweichungen eintreten mĂŒssen.

Der Regierungs-PrÀsident.
In Vertretung:
L  e  m  p  f  e  r  t.


27. November 1903, StĂŒck 48, Seite 413

704. Aurich, den 28. Oktober 1903.

Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des Gesetzes ĂŒber Kleinbahn und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (G.-S. S. 225) wird der Borkumer Kleinbahn- und Dampfschiffahrt-Aktiengesellschaft (eingetragen in das Handelsregister vom Emden unter Nr. 11 Abteilung B am 5. November 1903) im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirektion MĂŒnster die Genehmigung zur Übernahme und zum Betrieb der bisher der Firma H  a  b  i  c  h   u  n  d   G  o  t  h in Emden gehörigen und von dieser betriebenen Borkumer Kleinbahn von der Borkumer Reede bis zum Inseldorf Borkum nach Maßgabe folgender Festsetzungen und Bedingungen erteilt.

I. Allgemeines
§ 1.

Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 26. Juli 1903 Klb. III. (IV.) 501 ist bestimmt, daß die Borkumer Kleinbahn nicht den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838 zu unterstellen, sondern als Kleinbahn zu genehmigen ist. Zugleich ist die Königliche Eisenbahndirektion zu MĂŒpnster gemĂ€ĂŸ § 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 zur Mitwirkung bei Erteilung der Genehmigung bestellt worden.

§ 2.

Das Unternehmen ist zur Klasse der nebenbahnÀhnlichen Kleinbahnen zu rechnen.

§ 3.

Das Unternehmen ist den bestehenden und kĂŒnfitg ergehenden Landesgesetzen unterworfen, insbesondere sind fĂŒr den Bau und Betrieb der Bahn das Gesetz vom 28. Juli 1892, die auf Grund desselben ergangenen AusfĂŒhrungsanweisungen und Ministerialerlasse sowie die von den zustĂ€ndigen Behörden erlassenen VerfĂŒgungen maßgebend.

II. VerhÀltnis der Bahn zu Dritten.
§ 4.

Die Genehmigung wird erteilt vorbehaltlich der Rechte Dritter, der ErgÀnzung und AbÀnderung durch Feststellung des Bauplans.

§ 5.

FĂŒr die Benutzung der öffentlichen Wege und Straßen sind die mit den Wegeunterhaltungspflichtigen getroffenen Vereinbarungen maßgebend.

§ 6.

Soweit DĂŒnen durch die Bahn benutzt werden, hat die Unternehmerin zur Sicherung der fĂŒr die Bahn in Anspruch genommenen FlĂ€chen gegen SandstĂ€uben durch Helmpflanzungen, Besodung oder sonst geeignete Mittel zu Sorgen.

§ 7.

Der Bahnkörper ist an der östlichen Seite namentlich zum Schutz des im Sommer in der NÀhe weidenden Viehes gehörig einzufriedigen.

§ 8.

Die ÜbergĂ€nge ĂŒber die öffentlichen Wege, die von der Bahn gekreuzt werden, sind gehörig zu befestigen, sodaß Personen und Fuhrwerke dort bequem und sicher die Bahn ĂŒberschreiten können.

§ 9.

Zur Erhaltung der AbwĂ€sserung hat die Unternehmerin die nötigen BrĂŒcken und Siele im Bahnkörper auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.

§ 10.

Die Unternehmerin verpflichtet sich:

  1. sĂ€mtlichen Passagierdampfschiffen und sonstigen Passagierschiffen die Benutzung ihrer Landungsvorrichtungen gegen die von den zustĂ€ndigen Behörden zu genehmigenden GebĂŒhren zu gestatten,
  2. die jederzeitige Beförderung der zu den Schutzbauten auf Borkum und zu sonstigen Zwecken der Staatsverwaltung erforderlichen Materialien, Maschinen und GerĂ€tschaften sowie die Entlöschung bezw. Verladung derselben gegen eine mit der betr. Verwaltung zu vereinbarenden oder in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung von den Genehmigungsbehörden nachtrĂ€glich festzustellende billige VergĂŒtung zu ĂŒbernehmen,
  3. die Benutzung ihrer Landungsanlagen durch fiskalische Fahrzeuge, Lotsenschiffe und Fahrzeuge der Kriegsmarine unentgeltlich zu gestatten.

§ 11.

Die den Ausschluß von der Beförderung oder die nur bedingte Zulassung von GegenstĂ€nden regelnden Bestimmungen im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 und der Anlage B hierzu (R.-G.-Bl. 557 ff.) nebst NachtrĂ€gen vom 2. Juli und 24. Dezember 1900 (R.-G.-Bl. v. 1900 S. 318 und v. 1901 S. 1), vom 30. Mai und 25. November 1901 (R.-G.-Bl. S. 191 und 491), vom 30. Januar, 22. MĂ€rz und 23. November 1902 (R.-G.-Bl. S 41, 127 und 281) und vom 2. Februar und 15. MĂ€rz 1903 (R.-G.-Bl. S. 6 und 45), der Anhang zur Anlage B vom 7. Dezember 1902 (R.-G.-Bl. S 294) sowie die spĂ€teren Änderungen und ErgĂ€nzungen dieser Bestimmungen sind mit Ausnahme der Vorschrift unter B 2 im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung auch fĂŒr die Kleinbahn verbindlich. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können, wenn nötig, Abweichungen von diesen Bestimmungen zugelassen werden.

§ 12.

Die zur Sicherheit der Reichstelegraphenleitungen erforderlichen Anordnungen bleiben vorbehalten. Die Unternehmerin hat sich diesen nach Benehmen mit der Reichspost- und Telegraphenverwaltung zu treffenden Anordnungen zu unterwerfen.

§ 13.

FĂŒr die Verpflichtungen der Unternehmerin im Interesse der Landesverteidigung sind die darĂŒber bereits ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften, fĂŒr die Verpflichtungen gegenĂŒber der Postverwaltung die Bestimmungen in § 42 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 maßgebend.
Die von der Kleinbahn im Mobilmachungsfalle zu ĂŒbernehmenden Verpflichtungen, insbesondere ĂŒber die Beförderung der im Mobilmachungsfall behufs Erreichung des Gestellungsortes die Kleinbahn benutzenden Einberufenen etc., desgl. auch das Verfahren betr. die ZurĂŒckstellung von Kleinbahnpersonal vom Waffendienst im Mobilmachungsfall, sind im Nachtrag vom 17. November 1902 (G.-S. S. 255 ff.) zur AusfĂŒhrungsanweisung vom 13. August 1898 zu dem Gesetz ĂŒber Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 aufgefĂŒhrt. Die Befolgung dieser Vorschriften wird der Unternehmerin hiermit ausdrĂŒcklich zur Pflicht gemacht.

§ 14.

Die Unternehmerin ist verpflichtet, jederzeit die EinfĂŒhrung von Anschlußgleisen fĂŒr den Privatverkehr zu gestatten.

III. Anlage und Betrieb.
§ 15.

Die Unternehmerin hat die Bahn nebst sĂ€mtlichen Anlagen und Betriebsmitteln fortwĂ€hrend in solchem Zustand zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und dem BedĂŒrfnisse des Verkehrs entsprechend erfolgen kann.

§ 16.

Vorbehaltlich besonderer Vorschriften fĂŒr gefĂ€hrdetere Stellen darf die Geschwindigkeit der Fahrten 20 km fĂŒr die Stunde nicht ĂŒberschreiten, fĂŒr die im Überschwemmungsgebiet auf Pfahlwerk liegende Bahnstrecke muß sie indessen auf 10 km fĂŒr die Stunde und etwa 500 m vor der LandungsbrĂŒcke auf 5 km fĂŒr die Stunde beschrĂ€nkt werden.
Die Haltestellen sind durch Tafeln kenntlich zu machen.

§ 17.

Die Unternehmerin hat auf Erfordern der Aufsichtsbehörden an den Haltestellen zweckentsprechende WarterÀume zu schaffen.

§ 18.

Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb (§ 20 des Gesetzes vom 28. Juli 1892) und spĂ€ter mindestens alle 3 Jahre einer PrĂŒfung durch die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zu unterwerfen. Nach der Vornahme erheblicher Änderungen ist eine erneute PrĂŒfung zu beantragen.

IV. Personal.
§ 19.

Alle im Ă€ußeren Betriebsdienst beschĂ€ftigten Bediensteten mĂŒssen diejenige körperliche und geistige FĂ€higkeit und diejenige ZuverlĂ€ssigkeit besitzen, die ihre Berufspflicht erfordert.

§ 20.

Über alle im Ă€ußeren Betriebsdienst beschĂ€ftigten Bediensteten sind Nachweisungen zu fĂŒhren, die ĂŒber ihr Alter, ihre etwaigen gerichtlichen und disziplinaren Bestrafungen und ĂŒber sonstige, fĂŒr die BefĂ€higung und ZuverlĂ€ssigkeit fĂŒr ihren Dienst erheblichen UmstĂ€nde Auskunft geben mĂŒssen.
Diese Nachweisungen sind auf Erfordern den Aufsichtsbehörden vorzulegen.

§ 21.

Es bleibt vorbehalten, im Bedarfsfalle anzuordnen, daß sich die Bediensteten einer PrĂŒfung zu unterziehen haben.

§ 22.

Bedienstete, die sich als unfĂ€hig oder als unzuverlĂ€ssig fĂŒr ihren Beruf erwiesen haben, sind aus dem Dienste zu entlassen. Diese Entlassung muß eintreten, wenn die Aufsichtsbehörden sie fordern.

§ 23.

Die zu dem Verkehr mit dem Publikum berufenen Bediensteten mĂŒssen bei ihrer DienstausĂŒbung durch Dienstkleidung oder ein sonstiges gleichmĂ€ĂŸiges Abzeichen und mit einer an der vorderen Seite der Kopfbedeckung zu tragenden Nummer versehen sein.

V. Aufsicht.
§ 24.

RĂŒcksichtlich der ErfĂŒllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juli 1892 ist die Kleinbahn der Aufsicht des RegierungsprĂ€sidenten in Aurich im Einvernehmen mit der Eisenbahn-Direktion in MĂŒnster i. W. unterworfen.
Die eisenbahntechnische Aufsicht steht der Eisenbahn-Direktion in MĂŒnster i. W. zu (§ 22 des Gesetzes vom 28. Juli 1892).

§ 25.

Die Personen, denen die Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung obliegt, sind den Aufsichtsbehörden anzuzeigen. Auch ist diesen jede Änderung anzuzeigen, die im Bestande dieser Personen eintritt.

§ 26.

Die Feststellung der Beförderungspreise steht innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Übernahme der Bahn durch die Unternehmerin dieser frei.
Alle Tarife, FahrplÀne und Betriebsreglements sind den Aufsichtsbehörden vor ihrer Bekanntmachung mitzuteilen.
Alle drei Jahre treten die Aufsichtsbehörden in eine PrĂŒfung darĂŒber ein, ob hinsichtlich der Zeit und der Zahl sĂ€mtlicher oder einzelner ZĂŒge irgendwelche AbĂ€nderungen zu treffen sind. Die erste derartige PrĂŒfung findet im FrĂŒhjahr 1905 statt.

§ 27.

Die FahrplĂ€ne und Beförderungspreise sind möglichst frĂŒh, mindestens aber 3 Tage, Erhöhungen der Beförderungspreise vierzehn Tage vor ihrer EinfĂŒhrung durch das Amtsblatt der Regierung in Aurich und das Kreisblatt des Landkreises Emden sowie durch Aushang an geeigneten Stellen, namentlich in den Wartehallen der Kleinbahn, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§ 28.

Irgendwelche Zusicherungen, das Entgeld fĂŒr die Beförderung abweichend von den tarifarischen Preisen zu bestimmen, sind verboten.

§ 29.

Die Unternehmerin ist verpflichtet, wĂ€hrend der Dauer der Genehmigung enen regelmĂ€ĂŸigen und sicheren Betrieb auf der Bahn zu unterhalten.
Im Interesse der Aufrechterhaltung dieses Betriebes sind nach nÀherer Bestimmung der Aufsichtsbehörden folgende Fonds zu bilden:

  1. der Erneuerungsfonds zur Bestreitung der Kosten der regelmĂ€ĂŸig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel,
  2. der Spezialreservefonds zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse und grĂ¶ĂŸere UnfĂ€lle hervorgerufen werden.

Die Aufsichtsbehörden behalten sich vor, insbesondere ĂŒber Höhe und Anlage der Fonds Bestimmung zu treffen.

§ 30.

Das Betriebsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Das erste Betriebsjahr lĂ€uft vom 1. Juni 1903 bis 31. Dezember 1903. Unternehmerin ist verpflichtet, ĂŒber das genehmigte Bahnunternehmen dergestalt eine besondere Rechnung zu fĂŒhren, daß der Reinertrag desselben und die von der Unternehmering gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann.
AlljĂ€hrlich bis zum 1. Mai eine Abrechnung ĂŒber die im verflossenen Betriebsjahr entstandenen Einnahmen und Ausgaben nebst den zugehörigen BelĂ€gen der Königlichen Eisenbahndirektion MĂŒnster i. W. zur PrĂŒfung einzureichen und die jedesmalige Absendung dem Regierungs-PrĂ€sidenten in Aurich anzuzeigen. Über die Rechnungslegung sind die bereits ergangegen oder noch ergehenden Bestimmungen maßgebend.

§ 31.

BezĂŒglich der zu erlassenden Betriebsvorschriften finden die Vorschriften der AusfĂŒhrungsanweisung zu § 22 des Kleinbahngesetzes Anwendung.
Polizeiliche Bestimmungen sind von den zu ihrem Erlaß berufenen Personen nicht ohne Zustimmung der Eisenbahnbehörde zu erlassen.

§ 32.

SĂ€mtliche im Betrieb der Kleibahn vorkommenden UnfÀölle, wobei Personen veletzt oder Material und Sachen in erhebelichem Umfange beschĂ€digt werden, sind von seitens Unternehmen innerhalb 3 Tagen dem Regierungs-PrĂ€sidenten in Aurich und der Königlichen Eisenbahndirektion in MĂŒnster i. W. anzuzeigen. Außerdem ist von allen UnfĂ€llen, die auf einen Verstoß genen die §§ 315 und 316 des Strafgesetzbuches betr. die GefĂ€hrdung von Eisenbahntransporten zurĂŒckzufĂŒhren sind, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Die Untersuchung des Unfalls ist Sache der örtlichen Polizeibehörde.

§ 33.

Die Genehmigung ist auf 75 Jahre erteilt.

§ 34.

Die Übertragung der aus dieser Genehmigung sich ergebenden Rechte und Pflichten an einen anderen Unternehmer ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulĂ€ssig.

Der Regierungs-PrÀsident.
K  a  r  l   P  r  i  n  z   v  o  n   R  a  t  i  b  o  r.


4. Dezember 1903, StĂŒck 49, Seite 425

724.

Winter-Fahrplan
der
elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen
GĂŒltig vom 1. Dezember 1903.

A  b  f  a  h  r  t   d  e  r   W  a  g  e  n
vom alten Markt vom Außenhafen
5.40 † *) siehe Anmerkung 6.00 † *) s. Anmerkung
6.40 † 2.00 7.00 2.20
7.00 † 2.20 7.20 † 2.40
7.20 † 2.40 7.40 † 3.00
7.40 3.00 8.00 3.20
8.00 3.20 8.20 3.40
8.20 3.40 8.40 4.00
8.40 4.00 9.00 4.20
9.00 4.20 9.20 4.40
9.20 4.40 9.40 5.00
9.40 5.00 10.00 5.20
10.00 5.20 10.20 5.40
10.20 5.40 10.40 6.00 †
10.40 6.00 † 11.00 6.20 †
11.00 6.20 11.20 6.40
11.20 6.40 † 11.40 † 7.00 †
11.40 † 7.00 † 12.00 † 7.20 †
12.00 † 7.20 † 12.20 † 7.40
12.20 † 8.00 † 12.40 † 8.20 †
1.00 † 8.40 1.00 9.00 †
1.20 9.20 1.20 9.40
1.40 10.00 1.40 10.20
1.40 2.00
*) Der Wagen fĂ€hrt nur, wenn im Außenhafen Dampfer zum Löschen oder Laden liegen.
† ArbeiterzĂŒge an Wochentagen.

© Thomas Feldmann, Emden (Ostfriesland)
erstellt 19.05.2001 – letzte Änderung 26.06.2018