Amtsblatt 1901

22. März 1901, Stück 12, Seite 95
167. Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer.
Vom 1. April d. J. ab tritt der Nachtrag II zum Tarif für die Beförderung von Personen, Reisegepäck, Expreßgut, Leichen, lebenden Thieren und Gütern in Kraft. Derselbe enthält nachstehende Aederungen:

  1. Zusatzbestimmungen für Inhaber von Kilometerheften, welche in der Neu-Ausgabe der Kilometerhefte bereits abgedruckt sind.
  2. Die Verausgabung von Militärfahrkarten im Interesse der öffentlichen Krankenpflege.
  3. Einführung von Zeitkarten für einen, drei, sechs und zwölf Monate. Die Preise sind auf sämmtlichen Stationen zu erfahren.
  4. Einführung eines Spezialtarifs für bestimmte Stückgüter im Lokalverkehr nach den Sätzen der preußischen Staatsbahn. Die Produkte Mehl, Talg (auch andere Fette zum schmieren), Reis, Petroleum, Soda, Salz (Koch- und denaturirtes) und Brennspiritus werden mit einbezogen.
  5. Ermäßigung des Satzes des Spezialtarifs III im Uebergangsverkehr zwischen Leer und Wittmund und umgekehrt um 20%.
  6. Aenderung der Sätze der Spezial-Tarife im Uebergangsverkehr auf eine Entfernung von 1-5 Kilometer.

Aurich, den 14. März 1901
Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer G.m.b.H.
Der Vorstand.


31. Mai 1901, Stück 22, Seite 201
313. Genehmigung

Auf Grund des § 3 Ziffer 2c des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (G.-S. S. 225) wird der in das Handelsregister des Amtsgerichts Esens eingetragenen Langeooger Pferdebahngesellschaft – vertreten durch den Kaufmann Diedr. B e c k e r zu Esens – die Erlaubnis zum Bau und Betriebe einer Pferde-Eisenbahn auf der Insel Langeoog nach Maßgabe der beigehefteten Zeichnungen unter folgenden Bedingungen ertheilt:

  1. Der Bau muß unter Aufsicht des Königlichen Wasserbauinspektors zu Norden hergestellt werden.
  2. Sobald mit der Ausführung der Bahnanlage begonnen ist, muß diese ununterbrochen fortgesetzt werden, auch binnen 6 Wochen nach der Aushändigung dieser Genehmigungs-Urkunde beendet sein.
  3. Der Langeooger Pferdebahngesellschaft wird aufgegeben, eine Menge von etwa 50 cbm Busch auf der Insel stets vorrätig zu halten, damit bei etwaigen Unterspülungen an Stellen, an denen das Gleis direkt auf dem Wattboden liegt, durch schleunige Herstellung einer Buschpackung eine Betriebsstörung verhütet wird.
  4. Die Pferdebahn-Gesellschaft hat die zur Bahnanlage benutzten Theile der Fahr- und Fußwege nach Herstellung der Anlage wieder in ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. Den Raum zwischen den Schienen und einen Streifen von je ¾ m beiderseits hat die Gesellschaft zu unterhalten.
  5. Bezüglich der Pflasterung einzelner Theile der Bahnlinie werden etwaige spätere Festsetzungen vorbehalten.
  6. Die Bahn darf nicht eröffnet werden, bevor die Abnahme des Baues Seitens der zuständigen Behörde stattgefunden hat. Die Unternehmerin hat die Abnahme bei dem Landrathsamte zu beantragen.
  7. Die Unternehmerin hat die ganze Bahnanlage einschließlich des Pflasters in einem vorschriftsmäßigen baulichen Zustande zu erhalten.
  8. An Wagen und Schienen ist stets das nach dem jeweiligen Stande der Technik beste Material zu beschaffen. Dasselbe unterliegt der Kontrolle des Landrathsamtes, das jederzeit befugt ist, Material, das ihm zur weiteren Benutzung nicht geeignet erscheint, außer Betrieb zu setzen. Zu jeder Einführung neuer und jeder Veränderung im Betriebe befindlicher Muster von Wagen und Schienen ist die vorgängige schriftliche Genehmigung des Landrathsamtes erforderlich.
  9. Die Anstellung des Betriebsleiters, der Schaffner und der Kutscher, sowie die Diensteintheilung des ganzen Betriebspersonals unterliegt der Genehmigung des Landrathsamtes. Auf schriftliche Verfügung desselben sind ungeeignete Personen sofort zu entlassen.
  10. Das Fahrgeld ist – gleichgültig mit welchem Schiffe die Passagiere ankommen – überall gleichmäßig zu bemessen. Für Insulaner, Geschäftsleute und sonstige besondere Personenklassen kann ein ermäßigtes Fahrgeld festgesetzt werden.
  11. Zu allen fahrplanmäßigen und zu allen anderen rechtzeitig angemeldeten Schiffen muß während der Badezeit auf Erfordern ein Bahnzug für Ankunft und Abfahrt gestellt werden, falls diese in der Zeit von 6 Uhr vormittags bis 8 Uhr nachmittags stattfinden.
    Sollte bei nicht fahrplanmäßigen Schiffen das Fahrgeld für Personen und Gepäck insgesammt 4 M 50 Pf nicht erreichen, so darf gleichwohl dieser Betrag erhoben werden.
  12. Im übrigen steht die Feststellung der Beförderungspreise innerhalb der ersten fünf Jahre nach der Eröffnung des Betriebes dem Unternehmer frei.
  13. Bestimmungen über den Fahrplan werden vorbehalten.
  14. Für den Betrieb sind die bereits erlassenen oder noch zu erlassenden polizeilichen Verordnungen und Verfügungen, sowohl der allgemeinen straßen- und verkehrspolizeilichen, als auch die besonderen auf den Pferdebahnbetrieb bezüglichen, maßgebend.
  15. Die Betriebserlaubnis läuft mit dem 1. Oktober 1920 ab.
    Im übrigen kommen für die Zurücknahme der Genehmigung die Vorschriften der §§ 23 ff. des Gesetzes vom 28. Juli 1892 zur Anwendung.
  16. Sollte der Bau unvollendet liegen bleiben, so hat die Unternehmerin auf ihre Kosten die Wiederherstellung des früheren Zustandes nach Anweisung des Landrathsamtes zu bewirken und binnen der zu stellenden Frist die Bahnanlage zu beseitigen. Wird diese Frist nicht innegehalten, so ist das Landrathsamt berechtigt, sowohl die Bahn als solche als auch das Material im Einzelnen im Wege der administrativen Exekution zu veräußern und auf Kosten des Unternehmers, welche aus dem Erlöse zu decken sind, die Beseitigung der Anlage u. s. w. im Wege der administrativen Exekution ausführen zu lassen.

Wittmund, den 21. Mai 1901.
Der Landrath.


28. Juni 1901, Stück 26, Seite 238
374. Auf Grund § 74 der Betriebsordnung für die Haupteisenbahn Deutschlands vom 5. Juli 1892, 24. März 1897 und 23. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt 1892 S. 691, 1897 S. 161 und 1898 S. 349) ist mit Zustimmung des Reichseisenbahnamts die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892, 24. März 1897 und 23. Mai 1898 (Reichsgesetzblatt 1892 S. 764, 1897 S. 166 und 1898 S. 355) auf die Eisenbahn vom Staatsbahnhof Emden nach dem Außenhafen Emden vom Tage der Eröffnung des Betriebes ab von mir genehmigt worden. Die nach § 43 dieser Bahnordnung zur Aufrechterhaltung der Ordnung innerhalb des Bahngebietes und bei der Beförderung von Personen und Sachen in Ergänzung des § 44 der Bahnordnung zu erlassenden Anordnungen der Bahnverwaltung werden durch Aushang in den Warteräumen nach Maßgabe des § 46 der Bahnordnung bekannt gemacht werden.
Berlin, den 22. Juni 1901.

Der Minister der öffentlichen Arbeiten.


12. Juli 1901, Stück 28, Seite 252
410. Königliche Eisenbahn-Direktion Münster. Vom 1. Juli d. J. ab ist die Verwaltung der Güterabfertigungsstelle in Leer dem Güterexpedienten S t a l l m a n n, der Station Aurich dem Stationsvorsteher 2. Klasse S l u y t e r m a n n, der Station Norden dem Stationsvorsteher 2. Klasse T i w i s i n a übertragen worden.


30. August 1901, Stück 35, Seite 299

490. Aurich, den 23. August 1901.

Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (G.-S. S. 225) wird der Stadt Emden im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirektion zu Münster die Genehmigung zum Bau und Betriebe einer elektrischen Kleinbahn von Emden nach dem Außenhafen (Freibezirk) nach Maßgabe folgender Festsetzung und Bedingungen ertheilt.

I. Allgemeines.

Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 29. Juni 1901 IV A. 3865/III 9501 ist bestimmt, daß die zu erbauende elektrische Kleinbahn nicht den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838 zu unterstellen, sondern als Kleinbahn zu genehmigen ist. Zugleich ist die Königliche Eisenbahn-Direktion zu Münster gemäß § 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1892 zur Mitwirkung bei Ertheilung der Genehmigung Bestellt worden.

§ 2.

Das Unternehmen ist den bestehenden und künftig ergehenden Landesgesetzen unterworfen, insbesondere sind für den Bau und Betrieb der Bahn das Gesetz vom 28. Juli 1892, die auf Grund desselben ergangenen Ausführungsbestimmungen und Ministerialerlasse, sowie die von den zuständigen Behörden erlassenen Verfügungen maßgebend.

§ 3.

Die Ausführung hat nach Maßgabe des von der Firma Körting in Hannover-Körtingsdorf aufgestellten und von der Eisenbahn-Direktion zu Münster in Gemeinschaft mit dem Landesdirektorium zu Hannover festgestellten Bauplane und Kostenanschlag zu erfolgen.

§ 4.

Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn hat innerhalb eines Jahres nach dem Datum der Genehmigung des Bauplanes zu erfolgen.

II. Verhältniß der Bahn zu Dritten.

§ 5.

Die Genehmigung wird ertheilt, vorbehaltlich der Rechte Dritter, der Ergänzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplans.

§ 6.

Für die Benutzung der öffentlichen Wege und Straßen sind die mit den Wegeunterhaltungspflichtigen getroffenen Vereinbarungen maßgebend.

§ 7.

Es wird vorbehalten, die Unternehmerin jederzeit zur Gestellung der Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr anzuhalten.

§ 8.

Ob behufs wirksamer Verhütung von Störungen benachbarter Fernsprechleitungen deren Verlegung erforderlich ist, wird während des Baues und der Probefahrten bestimmt. Die desfalls erforderlichen Anordnungen werden auf Antrag der Oberpostdirektion zu Oldenburg bezw. der Staatseisenbahnverwaltung von der Landespolizeibehörde getroffen und auf Kosten der Unternehmerin zur Ausführung gebracht.
Ebenso bleiben die zur Sicherung der Reichstelegraphenleitungen erforderlichen Anordnungen vorbehalten und werden nach Benehmen mit der Reichspost- und Telegraphenverwaltung bezw. der Staatseisenbahnverwaltung erlassen werden.

§ 9.

Für die Verpflichtungen der Unternehmerin im Interesse der Landesvertheidigung sind die darüber ergehenden Vorschriften, insbesondere der unter dem 19. November 1892 zu § 8 Absatz 1 und § 9 des Gesetzes vom 29. Juli 1892 ergangenen Ausführungsanweisung, für die Verpflichtungen gegenüber der Postverwaltung die Bestimmungen in § 42 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 maßgebend.
Die von der Kleinbahn im Mobilmachungsfalle etwa zu übernehmenden Verpflichtungen bleiben besonderer Anordnung vorbehalten.

III. Anlage und Betrieb.

§ 10.

Die Unternehmerin hat die Bahn nebst sämmtlichen Anlagen und Betriebsmitteln fortwährend in solchem Zustande zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend erfolgen kann.

§ 11.

Vorbehaltlich besonderer Vorschriften für gefährdetere Stellen darf die Geschwindigkeit der Fahrten:
a. auf der Strecke vom alten Markt bis zum Bremer Schlüssel 8 Kilometer [Anmerkung: Das war eine Gastwirtschaft Am Delft/Ecke Emsmauerstraße] ,
b. auf der Strecke vom Bremer Schlüssel bis zum Außenhafen 20 Kilometer in der Stunde nicht übersteigen.
Die Haltestellen sind durch Tafeln kenntlich zu machen.

§ 12.

Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb (§ 20 des Gesetzes vom 28. Juli 1892) und später mindestens alle drei Jahre einer Prüfung durch die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zu unterwerfen. Nach der Vornahme erheblicher Aenderungen ist eine erneute Prüfung zu beantragen.

§ 13.

Die Unternehmerin hat an den Haltestellen zweckentsprechende Warteräume zu schaffen, sofern dies von den Aufsichtsbehörden für erforderlich gehalten wird.

IV. Personal.

§ 14.

Alle im äußeren Betriebsdienste beschäftigten Bediensteten müssen diejenige körperliche und geistige Zuverlässigkeit besitzen, die ihre Berufspflicht erfordert.

§ 15.

Ueber alle im äußeren Betriebsdienste beschäftigten Bediensteten sind Nachweisungen zu führen, die über ihr Alter, ihre etwaigen gerichtlichen und disziplinaren Bestrafungen und über sonstige, für die Befähigung und Zuverlässigkeit für ihren Dienst erheblichen Umstände Auskunft geben müssen.
Diese Nachweisungen sind auf Erfordern den Aufsichtsbehörden (Regierungs-Präsident in Aurich und Eisenbahn-Direktion in Münster), vergl. § 19, vorzulegen.

§ 16.

Es bleibt vorbehalten, im Bedarfsfalle anzuordnen, daß die Bediensteten sich einer Prüfung zu unterziehen haben.

§ 17.

Bedienstete, die sich als unfähig oder als unzuverlässig für ihren Beruf erwiesen haben, sind aus dem Dienste zu entlassen. Diese Entlassung muß eintreten, wenn der Regierungs-Präsident sie fordert.

§ 18.

Die zu dem Verkehr mit dem Publikum berufenen Bediensteten müssen bei ihrer Dienstausübung durch Dienstkleidung oder ein sonstiges gleichmäßiges Abzeichen und mit einer an der vorderen Seite der Kopfbedeckung zu tragenden Nummer versehen sein.

V. Aufsicht.

§ 19.

Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juli 1892 ist die Kleinbahn der Aufsicht des Regierungs-Präsidenten zu Aurich unterworfen. Die eisenbahntechnische Aufsicht steht der zur Mitwirkung bei der Genehmigung berufenen Eisenbahn-Direktion zu Münster zu (§ 22 des Gesetzes vom 28. Juli 1892).

§ 20.

Die Personen, denen die Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung obliegt, sind den Aufsichtsbehörden (vergl. § 19) anzuzeigen. Auch ist ihnen jede Aenderung anzuzeigen, die im Bestande dieser Personen eintritt.

§ 21.

Der Fahrplan wird von der Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Magistrats zu Emden und denjenigen Personen und Gesellschaften, die für die Betriebsausfälle eine Garantie übernommen haben, alljährlich festgestellt.

§ 22.

Die Tarife sowohl für Personen- wie Güter-Beförderung werden durch die Aufsichtsbehörde festgestellt. Vor der Feststellung werden der Magistrat Emden und die unter § 21 genannten Garanten, sowie das Landesdirektorium zu Hannover gutachtlich gehört.
Unternehmerin hat auf das ihr nach § 14 des Kleinbahngesetzes zustehende Recht der selbständigen Tariffestsetzung innerhalb der ersten 5 Betriebsjahre verzichtet.

§ 23.

Die Fahrpläne und Beförderungspreise sind möglichst früh, mindestens aber drei Tage, Erhöhungen der Beförderungspreise vierzehn Tage vor ihrer Einführung durch das Amtsblatt der Regierung in Aurich und durch ein Emder Lokalblatt, sowie durch Aushang an geeigneten Stellen, namentlich in den Wartehallen der Kleinbahn, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§ 24.

Um den dauernden Betrieb zu sichern, sind nach näherer Bestimmung des Regierungs-Präsidenten folgende Fonds zu bilden:
1. der Spezialreservefonds zur Bestreitung der durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben,
2. der Erneuerungsfonds zur Deckung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaus und der Betriebsmittel.
Der Regierungs-Präsident behält sich vor, insbesondere über die Höhe der Rücklagefonds sowie über deren Anlage Bestimmung zu treffen.

§ 25.

Die Unternehmerin ist verpflichtet:
a. über das genehmigte Bahnunternehmen dergestalt eine besondere Rechnung zu führe, daß der Reinertrag desselben mit Sicherheit entnommen werden kann.
b. alljährlich bis zum 1. April eine Abrechnung über die im abgelaufenen Kalenderjahr entstandenen Einnahmen und Ausgaben mit seinen sowie der Garanten Bemerkungen dem Regierungs-Präsidenten vorzulegen.

§ 26.

Die Unternehmerin hat für den gesammten Betrieb ausführliche Betriebsvorschriften zu entwerfen, insbesondere auch Dienstanweisungen der im äußeren Betriebsdienste angestellten Personen. Diese Vorschriften und Anweisungen sind den Aufsichtsbehörden (vergl. § 19) zur Genehmigung einzureichen. Die Aufsichtsbehörden behalten sich vor, derartige Vorschriften und Anweisungen nöthigenfalls selbst zu erlassen. Polizeiliche Bestimmungen sind von den zu ihrem Erlaß berufenen Behörden nicht ohne Zustimmung der Eisenbahnbehörde zu erlassen.

VI. Schlußbestimmungen.

§ 27.

Die Erlaubnis zur Eröffnung des Betriebes wird durch den Regierungs-Präsidenten in Aurich in Gemeinschaft mit der Eisenbahn-Direktion in Münster auf Grund einer örtlichen Prüfung der Bahn ertheilt.

§ 28.

Die Genehmigung wird ohne Zeitbeschränkung ertheilt, jedoch mit der Maßgabe, daß bei einer Veräußerung der Kleinbahn die Genehmigung erlischt und erneut zu beantragen ist.

Der Regierungs-Präsident.
v o n  E s t o r f f


6. September 1901, Stück 36, Seite 306
504. Betriebs-Vorschrift für Privat-Anschlußbahnen.
[Enthält allgemeine Bestimmungen, die ich hier nicht im einzelnen wiedergebe.]


18. Oktober 1901, Stück 42, Seite 351
583. Nachtrag
zu der in Stück 22 (Seite 201 ff) bekannt gegebenen Genehmigung betreffend die Erlaubnis zum Bau und Betriebe einer Pferdeeisenbahn auf der Insel Langeoog.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die Langeoog’er Pferdeeisenbahn-Gesellschaft am 14. Mai 1901 als „Offene Handelsgesellschaft“ in das Handelsregister eingetragen ist.
Wittmund, den 10. Oktober 1901.
Der Landrath.
In Vertretung:
P o p k e n, Regierungs-Civil-Supernumerar.


8. November 1901, Stück 45, Seite 393
628. Königliche Eisenbahn-Direktion Münster i. W.
Vom 1. November d. J. ab ist die Verwaltung der Güterabfertigungsstelle in Leer dem Güter-Expeditions-Vorsteher B e c k m a n n und der Stationskasse in Leer dem Stationsassistenten R a b e übertragen worden.


15. November 1901, Stück 46, Seite 402
640. Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß aus dem Betriebe der auf Preußischem Gebiete gelegenen Strecken der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn Ihrhove-Neuschanz und Oldenburg-Leer im Jahre 1900 ein kommunalabgabepflichtiges Reineinkommen nicht erzielt worden ist.
Münster, den 4. November 1901.
Der Königliche Eisenbahn-Kommissar.
L ü d e c k e.


© Thomas Feldmann, Emden (Ostfriesland)
erstellt 06.06.2001 – letzte Änderung 26.05.2019