5. Mai 1905, Stück 18, Seite 144
257. Sommerfahrplan
der
elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen
Abfahrt der Wagen
vom alten Markt | vom Außenhafen (Schuppen der Hamburg- Amerika-Linie) |
||
5.40 † | 1.40 | 6.00 † | 2.00 |
6.00 † | 2.00 | 6.20 † | 2.20 |
6.20 † | 2.20 | 6.40 † | 2.40 |
6.40 † | 2.40 | 7.00 | 3.00 |
7.00 † | 3.00 | 7.20 | 3.20 |
7.20 † | 3.20 | 7.40 | 3.40 |
7.40 | 3.40 | 8.00 | 4.00 |
8.00 | 4.00 | 8.20 | 4.20 |
8.20 | 4.20 | 8.40 | 4.40 |
8.40 | 4.40 | 9.00 | 5.00 |
9.00 | 5.00 | 9.20 | 5.20 |
9.20 | 5.20 | 9.40 | 5.40 |
9.40 | 5.40 | 10.00 | 6.00 † |
10.00 | 6.00 † | 10.20 | 6.20 † |
10.20 | 6.20 | 10.40 | 6.40 |
10.40 | 6.40 | 11.00 | 7.00 † |
11.00 | 7.00 † | 11.20 | 7.20 † |
11.20 | 7.20 † | 11.40 † | 7.40 |
11.40 † | 7.40 | 12.00 † | 8.00 |
12.00 † | 8.00 | 12.20 † | 8.20 |
12.20 † | 8.40 | 12.40 † | 9.00 |
12.40 † | 9.20 | 1.00 | 9.40 |
1.00 † | 10.00 | 1.20 | 10.20 |
1.20 | 10.40 | 1.40 | 11.00 |
† Arbeiterzüge an Wochentage. |
Emden, den 1. Mai 1905.
Die Betriebsleitung der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen.
Vorstehender Sommerfahrplan wird hiermit gemäß § 23 der Genehmigungsurkunde der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Aurich den 26. April 1905.
Der Regierungs-Präsident.
23. Juni 1905, Stück 25, Seite 188
350. Gemäß § 22 der Genehmigungsurkunde für die elektrische Kleinbahn Emden-Außenhafen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Personentarif dieser Bahn für die Zeit vom 1. Juli d. Js. ab anderweit, wie folgt festgesetzt ist:
Alter Markt – Außenhafen 15 Pfg.
Alter Markt – Schleuse 10 Pfg.
Neptun-Fischerei – Außenhafen 10 Pfg.
Für Kinder unter 10 Jahren, sowie für Arbeiter zu den Arbeiterzügen die ganze Strecke 5 Pfg.
Abonnementskarten zu 14 Fahrten für die ganze Strecke 150 Pfg.
desgleichen für Teilstrecken 100 Pfg.
Der bisher geltende Gütertarif bleibt unverändert.
Aurich, den 3. Juni 1905.
Der Regierungs-Präsident.
7. Juli 1905, Stück 27, Seite 196
375. N a c h t r a g zu der Genehmigung der Kleinbahn Emden-Pewsum vom 1. Februar 1898/16. Dezember 1902.
Im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirektion zu Münster wird die dem Landkreis Emden mittels der Genehmigungsurkunde vom 1. Februar 1898/16. Dezember 1902 erteilte Erlaubnis zum Bau und Betriebe einer Kleinbahn von Emden nach Pewsum hiermit auf die Verlängerung dieser Kleinbahn von Pewsum nach Greetsiel unter folgenden Festsetzungen und Bedingungen ausgedehnt:
§ 1
Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 31. Oktober 1904 – Klb. IV./III/2588 – ist bestimmt, daß die von dem Landkreise Emden als Fortsetzung seiner Kleinbahn Emden-Pewsum geplante schmalspurige mit Lokomotiven zu betreibende Schienenverbindung für den Personen- und Güterverkehr von Pewsum nach Greetsiel nach Maßgabe des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen zu genehmigen ist. Als Eisenbahnbehörde, die bei Erteilung der Genehmigung gemäß § 3 des Kleinbahngesetzes mitzuwirken hat, ist die Königliche Eisenbahndirektion zu Münster bestimmt worden.
§ 2
Die Bestimmungen der Genehmigungsurkunde vom 1. Februar 1898/16. Dezember 1902 haben auch auf den Bau und Betrieb der Teilstrecke Pewsum-Greetsiel sinngemäß Anwendung zu finden.
§ 3
Die Kleinbahn Emden-Pewsum ist zur Klasse der nebenbahnähnlichen Kleinbahnen zu rechnen.
§ 4
Das neue Unternehmen ist im allgemeinen nach dem von dem Landesbaurat Sprengell aufgestellten Projekt vom 31. Januar 1905 auszuführen.
Die Feststellung der genauen Linienführung bleibt dem Planfeststellungsverfahren und etwaigen späteren Verhandlungen vorbehalten. Die noch fehlenden und etwa später noch zu verlangenden technischen Unterlagen sind von dem Unternehmer zu beschaffen.
§ 5
Die den Ausschluß von der Beförderung oder die nur bedingte Zulassung von Gegenständen regelnden Bestimmungen in § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 und der Anlage B hierzu (R.-G.-Bl. S. 557 ff.) nebst Nachträgen vom 2. Juli und 24. Dezember 1900 (R.-G.-Bl. von 1900 S. 318 und von 1901 S. 1), vom 30. Mai und 25. November 1901 (R.-G.-Bl. S. 191 und 491), vom 30. Januar, 22. März und 23,. November 1902 (R.-G.-Bl. S. 41, 127 und 281) und vom 2. Februar und 15. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 6 und 45) sowie die späteren Aenderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen sind – mit Ausnahme der Vorschrift unter B 2 im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung – auch für die Kleinbahn verbindlich. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können, wenn nötig, Abweichungen von diesen Bestimmungen zugelassen werden.
§ 6
Zur Vermeidung von Bränden sind die Lokomotiven mit entsprechenden Einrichtungen zu versehen, daß dem Auswurfe aus den Aschkasten und den Schornsteinen der Lokomotiven nach Möglichkeit vorgebeugt wird. Von der Anlage von Schutzstreifen wird einstweilen abgesehen. Es bleibt aber vorbehalten, diese Anlage noch nachträglich anzuordnen, falls sich ihre Notwendigkeit an bestimmten Stellen ergeben sollte.
§ 7
Irgendwelche Zusicherungen, das Entgelt für die Beförderung abweichend von den tarifarischen Preisen zu bestimmen, sind verboten.
§ 8
Der Unternehmer ist verpflichtet, über die Kleinbahnanlage dergestalt Rechnung zu führe, daß die gesamten Einnahmen und Ausgaben sowie der Reingewinn mit Sicherheit daraus ersichtlich ist. Für die Rechnungslegung sind die bereits ergangenen oder noch ergehenden Bestimmungen maßgebend.
§ 9
Sämtliche im Betriebe der Kleinbahn vorkommenden Unfälle, wobei Personen verletzt oder Material und Sachen in erheblichem Umfange beschädigt werden, sind von dem Unternehmen innerhalb drei Tagen dem Regierungs-Präsidenten in Aurich und der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu Münster anzuzeigen. Außerdem ist von allen Unfällen, die auf einen Verstoß gegen die §§ 315 und 316 des Strafgesetzbuches betreffend die Gefährdung von Eisenbahntransporten zurückzuführen sind, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Die Untersuchung des Unfalls ist Sache der Ortspolizeibehörde.
§ 10
Die Übertragung der aus dieser Genehmigung sich ergebenden Rechte und Pflichten an einen anderen Unternehmer ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulässig.
§ 11
Die Bestimmungen der vorstehenden §§ 5 bis 10 haben auch auf den Betrieb der bereits bestehenden Kleinbahnstrecke Emden-Pewsum Anwendung zu finden
Emden, den 29. Juni 1905.
Der Regierungspräsident.
8. September 1905, Stück 36, Seite 240
479. Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus dem Betriebe der auf Preußischem Gebiete gelegenen Strecken der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahnen Ihrhove – Neuschanz und Oldenburg – Leer im Jahre 1904 ein kommunalabgabenpflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist.
Münster i. W., den 31. August 1905.
Der Königliche Eisenbahnkommissar.
22. September 1905, Stück 38, Seite 250
501. Vorladung.
Nachdem der Plan über die Enteignung der zur Verlegung der Ostfriesischen Küstenbahn Bahnlinie Emden – Norden in den Gemarkungen Osterhusen, Upgant-Schott und Osteel erforderlichen Grundflächen laut rechtskräftig gewordenem Beschluß des Bezirks-Ausschusses Aurich von 4. Juli 1905 B. A. 640 endgültig festgestellt worden ist, hat die Königliche Eisenbahndirektion in Münster i./W. als Unternehmerin bei dem Königlichen Herrn Regierungs-Präsidenten in Aurich unter Einreichung der im § 24 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Urkunden die Feststellung der Entschädigungen beantragt für die nachbezeichneten zu enteignenden Grundflächen:
…
… [hier folgen 9 Unterpunkte mit den zu enteigneten Flächen und deren Eigentümern]
…
Zur Verhandlung mit den Beteiligten gemäß § 25 des Enteignungsgesetzes ist der Unterzeichnete durch den Herrn Regierungs-Präsidenten zum Kommissar ernannt worden. Es wird zum Zwecke dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der Sachverständigen und zur Äußerung der Beteiligten über deren Gutachten Termin vor dem Unterzeichneten für die Grundstücke in der Gemarkung Upgant-Schott auf Freitag, den 29. September 1905, vormittags 8¼ Uhr, im Hause des Gemeinde-Vorstehers zu Upgant-Schott, für die Grundstücke in der Gemarkung Osteel auf Freitag, den 29. September 1905, nachmittags 2 Uhr, im Hause des Gemeinde-Vorstehers in Osteel,
und für die Grundstücke der Gemarkung Osterhusen auf Sonnabend, den 30. September 1905, vormittags 8¼ Uhr, im Hause des Gemeinde-Vorstehers in Suurhusen anberaumt. Zu den Terminen werden alle Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfügt wird. In den Terminen ist jeder an den zu enteignenden Grundstücksflächen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigungen sowie bezüglich der Auszahlung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen.
Aurich, den 20 September 1905.
Der Enteignungs-Kommissar.
Dr. B u c h m a n n, Regierungs-Assessor.
29. September 1905, Stück 39, Seite 253
509. Am 1. Oktober 1905 tritt der nachstehende Fahrplan der Kleinbahn Emden-Pewsum in Kraft:
ab Pewsum: 625, 830, 100, 415, 820,
ab Emden-Larrelt: 725, 1210, 300, 600, 940.
Emden, den 25. September 1905.
Der Landrat.
20. Oktober 1905, Stück 42, Seite 271
545. Winter-Fahrplan der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen.
A b f a h r t d e r W a g e n
vom alten Markt | vom Außenhafen | ||
5.40 † | *) Siehe Anmerkung | 6.00 † | *) Siehe Anmerk. |
6.40 † | 2.00 | 7.00 | 2.20 |
7.00 † | 2.20 | 7.20 † | 2.40 |
7.20 † | 2.40 | 7.40 † | 3.00 |
7.40 | 3.00 | 8.00 | 3.20 |
8.00 | 3.20 | 8.20 | 3.40 |
8.20 | 3.40 | 8.40 | 4.00 |
8.40 | 4.00 | 9.00 | 4.20 |
9.00 | 4.20 | 9.20 | 4.40 |
9.20 | 4.40 | 9.40 | 5.00 |
9.40 | 5.00 | 10.00 | 5.20 |
10.00 | 5.20 | 10.20 | 5.40 |
10.20 | 5.40 | 10.40 | 6.00 † |
10.40 | 6.00 † | 11.00 | 6.20 † |
11.00 | 6.20 | 11.20 | 6.40 |
11.20 | 6.40 † | 11.40 † | 7.00 † |
11.40 † | 7.00 † | 12.00 † | 7.20 † |
12.00 † | 7.20 † | 12.20 † | 7.40 |
12.20 † | 8.00 | 12.40 † | 8.20 † |
12.40 † | 8.40 | 1.00 | 9.00 † |
1.00 † | 9.20 | 1.20 | 9.40 |
1.20 | 10.00 | 1.40 | 10.20 |
1.40 | 2.00 |
*) Der Wagen fährt nur, wenn im Außenhafen Dampfer zum Löschen oder Laden liegen.
† Arbeiterzüge an Wochentagen.
Die Betriebsleitung der
elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen.
Vorstehender Winterfahrplan wird hiermit gemäß § 23 der Genehmigungsurkunde der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Aurich den 12. Oktober 1905.
Der Regierungs-Präsident.
8. Dezember 1905, Stück 49, Seite 319
653. Vorladung.
Nachdem der Plan über die Enteignung der zur Verlegung der Ostfriesischen Küstenbahn Emden – Norden in der Gemarkung Abbingwehr benötigten Grundflächen laut rechtskräftig gewordenem Beschluß des Bezirks-Ausschusses in Aurich vom 23. Oktober 1905 – B. A. 897 – endgültig festgestellt worden ist, hat die Königliche Eisenbahndirektion in Münster als Unternehmerin bei dem Königlichen Herrn Regierungs-Präsidenten in Aurich unter Einreichung der im § 24 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Urkunden die Feststellung der Entschädigungen beantragt für die nachbezeichneten zu enteignenden dem Landwirt Neele Ehlke F r i e s e n b o r g in Tütelborg gehörigen Grundflächen Kartenblatt 3 der Gemarkung Abbingwehr
…
… [hier folgen 5 Unterpunkte mit den zu enteignenden Flächen]
…
Das genauer Ergebnis der Schlußvermessung der zu enteignenden Flächen hat sich die Königliche Eisenbahn-Direktion in Münster vorbehalten.
Zur Verhandlung mit den Beteiligten gemäß § 25 des Enteignungsgesetzes ist der Unterzeichnete durch den Herrn Regierungs-Präsidenten zum Kommissar ernannt worden. Es wird zum Zwecke dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der Sachverständigen und zur Äußerung der Beteiligten über deren Gutachten Termin vor dem Unterzeichneten auf
Mittwoch, den 13. Dezember d. J.,
morgens 8 ½ Uhr,
im Hause des Gemeindevorstehers in Abbingwehr anberaumt. Zu diesem Termine werden alle Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfügt werden wird. In dem Termine ist jeder an den zu enteignenden Grundstücksflächen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigungen sowie an der Auszahlung oder Hinterlegung der Entschädigungen wahrzunehmen.
Der Enteignungs-Kommissar.
B u c h m a n n, Regierungs-Assessor.
© Thomas Feldmann, Emden (Ostfriesland)
erstellt 13.05.2001 – letzte Änderung 26.06.2018