Amtsblatt 1905

5. Mai 1905, StĂŒck 18, Seite 144

257. Sommerfahrplan
der
elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen

Abfahrt der Wagen

vom alten Markt vom Außenhafen
(Schuppen der Hamburg-
Amerika-Linie)
5.40 † 1.40 6.00 † 2.00
6.00 † 2.00 6.20 † 2.20
6.20 † 2.20 6.40 † 2.40
6.40 † 2.40 7.00 3.00
7.00 † 3.00 7.20 3.20
7.20 † 3.20 7.40 3.40
7.40 3.40 8.00 4.00
8.00 4.00 8.20 4.20
8.20 4.20 8.40 4.40
8.40 4.40 9.00 5.00
9.00 5.00 9.20 5.20
9.20 5.20 9.40 5.40
9.40 5.40 10.00 6.00 †
10.00 6.00 † 10.20 6.20 †
10.20 6.20 10.40 6.40
10.40 6.40 11.00 7.00 †
11.00 7.00 † 11.20 7.20 †
11.20 7.20 † 11.40 † 7.40
11.40 † 7.40 12.00 † 8.00
12.00 † 8.00 12.20 † 8.20
12.20 † 8.40 12.40 † 9.00
12.40 † 9.20 1.00 9.40
1.00 † 10.00 1.20 10.20
1.20 10.40 1.40 11.00
† ArbeiterzĂŒge an Wochentage.

Emden, den 1. Mai 1905.

Die Betriebsleitung der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen.

Vorstehender Sommerfahrplan wird hiermit gemĂ€ĂŸ § 23 der Genehmigungsurkunde der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Aurich den 26. April 1905.

Der Regierungs-PrÀsident.


23. Juni 1905, StĂŒck 25, Seite 188
350. GemĂ€ĂŸ § 22 der Genehmigungsurkunde fĂŒr die elektrische Kleinbahn Emden-Außenhafen wird hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß der Personentarif dieser Bahn fĂŒr die Zeit vom 1. Juli d. Js. ab anderweit, wie folgt festgesetzt ist:
Alter Markt – Außenhafen  15 Pfg.
Alter Markt – Schleuse  10 Pfg.
Neptun-Fischerei – Außenhafen  10 Pfg.
FĂŒr Kinder unter 10 Jahren, sowie fĂŒr Arbeiter zu den ArbeiterzĂŒgen die ganze Strecke 5 Pfg.

Abonnementskarten zu 14 Fahrten fĂŒr die ganze Strecke 150 Pfg.
desgleichen fĂŒr Teilstrecken 100 Pfg.
Der bisher geltende GĂŒtertarif bleibt unverĂ€ndert.
Aurich, den 3. Juni 1905.

Der Regierungs-PrÀsident.


7. Juli 1905, StĂŒck 27, Seite 196
375.  N  a  c  h  t  r  a  g  zu der Genehmigung der Kleinbahn Emden-Pewsum vom 1. Februar 1898/16. Dezember 1902.

Im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirektion zu MĂŒnster wird die dem Landkreis Emden mittels der Genehmigungsurkunde vom 1. Februar 1898/16. Dezember 1902 erteilte Erlaubnis zum Bau und Betriebe einer Kleinbahn von Emden nach Pewsum hiermit auf die VerlĂ€ngerung dieser Kleinbahn von Pewsum nach Greetsiel unter folgenden Festsetzungen und Bedingungen ausgedehnt:

§ 1

Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 31. Oktober 1904 – Klb. IV./III/2588 – ist bestimmt, daß die von dem Landkreise Emden als Fortsetzung seiner Kleinbahn Emden-Pewsum geplante schmalspurige mit Lokomotiven zu betreibende Schienenverbindung fĂŒr den Personen- und GĂŒterverkehr von Pewsum nach Greetsiel nach Maßgabe des Gesetzes ĂŒber Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen zu genehmigen ist. Als Eisenbahnbehörde, die bei Erteilung der Genehmigung gemĂ€ĂŸ § 3 des Kleinbahngesetzes mitzuwirken hat, ist die Königliche Eisenbahndirektion zu MĂŒnster bestimmt worden.

§ 2

Die Bestimmungen der Genehmigungsurkunde vom 1. Februar 1898/16. Dezember 1902 haben auch auf den Bau und Betrieb der Teilstrecke Pewsum-Greetsiel sinngemĂ€ĂŸ Anwendung zu finden.

§ 3

Die Kleinbahn Emden-Pewsum ist zur Klasse der nebenbahnÀhnlichen Kleinbahnen zu rechnen.

§ 4

Das neue Unternehmen ist im allgemeinen nach dem von dem Landesbaurat Sprengell aufgestellten Projekt vom 31. Januar 1905 auszufĂŒhren.
Die Feststellung der genauen LinienfĂŒhrung bleibt dem Planfeststellungsverfahren und etwaigen spĂ€teren Verhandlungen vorbehalten. Die noch fehlenden und etwa spĂ€ter noch zu verlangenden technischen Unterlagen sind von dem Unternehmer zu beschaffen.

§ 5

Die den Ausschluß von der Beförderung oder die nur bedingte Zulassung von GegenstĂ€nden regelnden Bestimmungen in § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 und der Anlage B hierzu (R.-G.-Bl. S. 557 ff.) nebst NachtrĂ€gen vom 2. Juli und 24. Dezember 1900 (R.-G.-Bl. von 1900 S. 318 und von 1901 S. 1), vom 30. Mai und 25. November 1901 (R.-G.-Bl. S. 191 und 491), vom 30. Januar, 22. MĂ€rz und 23,. November 1902 (R.-G.-Bl. S. 41, 127 und 281) und vom 2. Februar und 15. MĂ€rz 1903 (R.-G.-Bl. S. 6 und 45) sowie die spĂ€teren Aenderungen und ErgĂ€nzungen dieser Bestimmungen sind – mit Ausnahme der Vorschrift unter B 2 im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung – auch fĂŒr die Kleinbahn verbindlich. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können, wenn nötig, Abweichungen von diesen Bestimmungen zugelassen werden.

§ 6

Zur Vermeidung von BrĂ€nden sind die Lokomotiven mit entsprechenden Einrichtungen zu versehen, daß dem Auswurfe aus den Aschkasten und den Schornsteinen der Lokomotiven nach Möglichkeit vorgebeugt wird. Von der Anlage von Schutzstreifen wird einstweilen abgesehen. Es bleibt aber vorbehalten, diese Anlage noch nachtrĂ€glich anzuordnen, falls sich ihre Notwendigkeit an bestimmten Stellen ergeben sollte.

§ 7

Irgendwelche Zusicherungen, das Entgelt fĂŒr die Beförderung abweichend von den tarifarischen Preisen zu bestimmen, sind verboten.

§ 8

Der Unternehmer ist verpflichtet, ĂŒber die Kleinbahnanlage dergestalt Rechnung zu fĂŒhre, daß die gesamten Einnahmen und Ausgaben sowie der Reingewinn mit Sicherheit daraus ersichtlich ist. FĂŒr die Rechnungslegung sind die bereits ergangenen oder noch ergehenden Bestimmungen maßgebend.

§ 9

SĂ€mtliche im Betriebe der Kleinbahn vorkommenden UnfĂ€lle, wobei Personen verletzt oder Material und Sachen in erheblichem Umfange beschĂ€digt werden, sind von dem Unternehmen innerhalb drei Tagen dem Regierungs-PrĂ€sidenten in Aurich und der Königlichen Eisenbahn-Direktion zu MĂŒnster anzuzeigen. Außerdem ist von allen UnfĂ€llen, die auf einen Verstoß gegen die §§ 315 und 316 des Strafgesetzbuches betreffend die GefĂ€hrdung von Eisenbahntransporten zurĂŒckzufĂŒhren sind, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Die Untersuchung des Unfalls ist Sache der Ortspolizeibehörde.

§ 10

Die Übertragung der aus dieser Genehmigung sich ergebenden Rechte und Pflichten an einen anderen Unternehmer ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörden zulĂ€ssig.

§ 11

Die Bestimmungen der vorstehenden §§ 5 bis 10 haben auch auf den Betrieb der bereits bestehenden Kleinbahnstrecke Emden-Pewsum Anwendung zu finden
Emden, den 29. Juni 1905.

Der RegierungsprÀsident.


8. September 1905, StĂŒck 36, Seite 240
479. GemĂ€ĂŸ § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung S. 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus dem Betriebe der auf Preußischem Gebiete gelegenen Strecken der Großherzoglich Oldenburgischen Staatsbahnen Ihrhove – Neuschanz und Oldenburg – Leer im Jahre 1904 ein kommunalabgabenpflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist.
MĂŒnster i. W., den 31. August 1905.

Der Königliche Eisenbahnkommissar.


22. September 1905, StĂŒck 38, Seite 250
501. Vorladung.

Nachdem der Plan ĂŒber die Enteignung der zur Verlegung der Ostfriesischen KĂŒstenbahn Bahnlinie Emden – Norden in den Gemarkungen Osterhusen, Upgant-Schott und Osteel erforderlichen GrundflĂ€chen laut rechtskrĂ€ftig gewordenem Beschluß des Bezirks-Ausschusses Aurich von 4. Juli 1905 B. A. 640 endgĂŒltig festgestellt worden ist, hat die Königliche Eisenbahndirektion in MĂŒnster i./W. als Unternehmerin bei dem Königlichen Herrn Regierungs-PrĂ€sidenten in Aurich unter Einreichung der im § 24 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Urkunden die Feststellung der EntschĂ€digungen beantragt fĂŒr die nachbezeichneten zu enteignenden GrundflĂ€chen:

[hier folgen 9 Unterpunkte mit den zu enteigneten FlĂ€chen und deren EigentĂŒmern]

Zur Verhandlung mit den Beteiligten gemĂ€ĂŸ § 25 des Enteignungsgesetzes ist der Unterzeichnete durch den Herrn Regierungs-PrĂ€sidenten zum Kommissar ernannt worden. Es wird zum Zwecke dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der SachverstĂ€ndigen und zur Äußerung der Beteiligten ĂŒber deren Gutachten Termin vor dem Unterzeichneten fĂŒr die GrundstĂŒcke in der Gemarkung Upgant-Schott auf Freitag, den 29. September 1905, vormittags 8ÂŒ Uhr, im Hause des Gemeinde-Vorstehers zu Upgant-Schott, fĂŒr die GrundstĂŒcke in der Gemarkung Osteel auf Freitag, den 29. September 1905, nachmittags 2 Uhr, im Hause des Gemeinde-Vorstehers in Osteel,
und fĂŒr die GrundstĂŒcke der Gemarkung Osterhusen auf Sonnabend, den 30. September 1905, vormittags 8ÂŒ Uhr, im Hause des Gemeinde-Vorstehers in Suurhusen anberaumt. Zu den Terminen werden alle Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die EntschĂ€digung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfĂŒgt wird. In den Terminen ist jeder an den zu enteignenden GrundstĂŒcksflĂ€chen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der EntschĂ€digungen sowie bezĂŒglich der Auszahlung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen.
Aurich, den 20 September 1905.

Der Enteignungs-Kommissar.
Dr.  B  u  c  h  m  a  n  n, Regierungs-Assessor.


29. September 1905, StĂŒck 39, Seite 253
509.
Am 1. Oktober 1905 tritt der nachstehende Fahrplan der Kleinbahn Emden-Pewsum in Kraft:
ab Pewsum: 625, 830, 100, 415, 820,
ab Emden-Larrelt: 725, 1210, 300, 600, 940.
Emden, den 25. September 1905.

Der Landrat.


20. Oktober 1905, StĂŒck 42, Seite 271
545. Winter-Fahrplan der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen.

A  b  f  a  h  r  t    d  e  r    W  a  g  e  n

vom alten Markt vom Außenhafen
5.40 † *) Siehe Anmerkung 6.00 † *) Siehe Anmerk.
6.40 † 2.00 7.00 2.20
7.00 † 2.20 7.20 † 2.40
7.20 † 2.40 7.40 † 3.00
7.40 3.00 8.00 3.20
8.00 3.20 8.20 3.40
8.20 3.40 8.40 4.00
8.40 4.00 9.00 4.20
9.00 4.20 9.20 4.40
9.20 4.40 9.40 5.00
9.40 5.00 10.00 5.20
10.00 5.20 10.20 5.40
10.20 5.40 10.40 6.00 †
10.40 6.00 † 11.00 6.20 †
11.00 6.20 11.20 6.40
11.20 6.40 † 11.40 † 7.00 †
11.40 † 7.00 † 12.00 † 7.20 †
12.00 † 7.20 † 12.20 † 7.40
12.20 † 8.00 12.40 † 8.20 †
12.40 † 8.40 1.00 9.00 †
1.00 † 9.20 1.20 9.40
1.20 10.00 1.40 10.20
1.40 2.00

*) Der Wagen fĂ€hrt nur, wenn im Außenhafen Dampfer zum Löschen oder Laden liegen.
† ArbeiterzĂŒge an Wochentagen.

Die Betriebsleitung der
elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen.

Vorstehender Winterfahrplan wird hiermit gemĂ€ĂŸ § 23 der Genehmigungsurkunde der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
Aurich den 12. Oktober 1905.

Der Regierungs-PrÀsident.


8. Dezember 1905, StĂŒck 49, Seite 319
653. Vorladung.

Nachdem der Plan ĂŒber die Enteignung der zur Verlegung der Ostfriesischen KĂŒstenbahn Emden – Norden in der Gemarkung Abbingwehr benötigten GrundflĂ€chen laut rechtskrĂ€ftig gewordenem Beschluß des Bezirks-Ausschusses in Aurich vom 23. Oktober 1905 – B. A. 897 – endgĂŒltig festgestellt worden ist, hat die Königliche Eisenbahndirektion in MĂŒnster als Unternehmerin bei dem Königlichen Herrn Regierungs-PrĂ€sidenten in Aurich unter Einreichung der im § 24 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Urkunden die Feststellung der EntschĂ€digungen beantragt fĂŒr die nachbezeichneten zu enteignenden dem Landwirt Neele Ehlke  F  r  i  e  s  e  n  b  o  r  g  in TĂŒtelborg gehörigen GrundflĂ€chen Kartenblatt 3 der Gemarkung Abbingwehr

[hier folgen 5 Unterpunkte mit den zu enteignenden FlÀchen]

Das genauer Ergebnis der Schlußvermessung der zu enteignenden FlĂ€chen hat sich die Königliche Eisenbahn-Direktion in MĂŒnster vorbehalten.
Zur Verhandlung mit den Beteiligten gemĂ€ĂŸ § 25 des Enteignungsgesetzes ist der Unterzeichnete durch den Herrn Regierungs-PrĂ€sidenten zum Kommissar ernannt worden. Es wird zum Zwecke dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der SachverstĂ€ndigen und zur Äußerung der Beteiligten ĂŒber deren Gutachten Termin vor dem Unterzeichneten auf

Mittwoch, den 13. Dezember d. J.,
morgens 8 œ Uhr,

im Hause des Gemeindevorstehers in Abbingwehr anberaumt. Zu diesem Termine werden alle Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die EntschĂ€digung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfĂŒgt werden wird. In dem Termine ist jeder an den zu enteignenden GrundstĂŒcksflĂ€chen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der EntschĂ€digungen sowie an der Auszahlung oder Hinterlegung der EntschĂ€digungen wahrzunehmen.

Der Enteignungs-Kommissar.
B  u  c  h  m  a  n  n, Regierungs-Assessor.


© Thomas Feldmann, Emden (Ostfriesland)
erstellt 13.05.2001 – letzte Änderung 26.06.2018