Amtsblatt 1903

27. März 1903, Stück 13, Seite 95

187. Aurich, den 23. März 1903.

Nachdem der Plan über die Enteignung der zur Anlage der Kleinbahn Emden-Pewsum erforderlichen Grundflächen aus der Gemarkung Westerhusen, Landkreis Emden, endgültig festgestellt worden ist, hat der Kreisausschuß des Landkreises Emden bei dem Königlichen Herrn Regierungs-Präsidenten unter Einreichung der im § 24 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Urkunden die Feststellung der Entschädigung für die nachbezeichneten zu enteignenden Gründstücksflächen beantragt und zwar:

  1. Parzelle 60 Kartenblatt 1 der Gemarkung Westerhusen, Eigentümer die Witwe des Gutsbesitzers Dirk G r o e n e w o l d, Reverdina Bussina, geb. v a n d e r V e l d e, in Westerhusen. Flächeninhalt 1,5319 ha, wovon 15,35 ar zu enteignen sind.
  2. Parzelle 1 Kartenblatt 2 der Gemarkung Westerhusen, Eigentümer die Witwe des Gutsbesitzers Dirk G r o e n e w o l d, Reverdina Bussina, geb. v a n d e r V e l d e, in Westerhusen. Flächeninhalt 0,7681 ha, wovon 1,53 ar zu enteignen sind.

Zur Verhandlung mit den Beteiligten in Gemäßheit des § 25 des vorbezeichneten Gesetzes ist der Unterzeichnete seitens des Herrn Regierungs-Präsidenten zum Kommissar ernannt. Zum Zweck dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der Sachverständigen und zur Äußerung der Beteiligten über deren Gutachten wird hiermit Termin vor dem Unterzeichneten auf

Donnerstag, den 16. April 1903,
nachmittags 3¾ Uhr,

in der Gastwirtschaft von T e l l i n g h u s e n in Westerhusen anberaumt.
Zu diesem Termin werden alle Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigungen festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfügt werden wird. In dem Termin ist jeder an den zu enteignenden Flächen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigungen sowie bezüglich der Auszahlung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen.

Der Enteignungs-Kommissar.
F r a n k, Regierungsrat.


11. April 1903, Stück 15, Seite 108

220. Aurich, den 31. März 1903.

Nachdem der Plan über die Enteignung der zur Anlage der Kleinbahn Emden-Pewsum erforderlichen Grundflächen aus der Gemarkung Canum, Landkreis Emden, endgültig festgestellt worden ist, hat der Kreisausschuß des Landkreises Emden, bei dem Königlichen Herrn Regierungs-Präsidenten unter Einreichung der im § 24 des Enteignungsgesetzes vom 11. Juni 1874 vorgesehenen Urkunden die Feststellung der Entschädigung für die nachbezeichneten zu enteignenden Grundstücksflächen der Gemarkung Canum beantragt und zwar:

[Hier folgen drei betroffene Flächen des Herzog von Arenberg in Brüssel]

Zur Verhandlung mit den Beteiligten in Gemäßheit des § 25 des vorbezeichneten Gesetzes ist der Unterzeichnete von dem Herrn Regierungs-Präsidenten zum Kommissar ernannt. Zum Zwecke dieser Verhandlung, sowie insbesondere zur Vernehmung der Sachverständigen und zur äußerung der Beteiligten über deren Gutachten wird hiermit Termin vor dem Unterzeichneten auf

Montag, den 20. April 1903,
nachmittags 4 Uhr,

in dem Stationsgebäude der Kleinbahn in Pewsum anberaumt.

Zu diesem Termin werden alle Beteiligten zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der Verwarnung vorgeladen, daß beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigungen festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren verfügt werden wird. In dem Termin ist jeder an den zu enteignenden Flächen Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigungen sowie bezüglich der Auszahlung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen.

Der Enteignungs-Kommissar.
F  r  a  n  k, Regierungsrat.


1. Mai 1903, Stück 18, Seite 185

290. Aurich, den 28. April 1903.

Gemäß § 5 des Gesetzes vom 11. Juni 1874 über die Enteignung von Grundeigentum und § 150 des Gesetzes vom 1. August 1883 über die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbehörden wird dem Königlich Preußischen Eisenbahnfiskus die Erlaubnis erteilt, diejenigen Handlungen, welche zur Vorbereitung eines neuen Entwurfs für die Verlegung der Ostfriesischen Küstenbahn von Emden bis Norden erforderlich sind, in den Landgemeinden Hinte, Westerhusen, Osterhusen, Kanhusen, Harsweg, Suurhusen, Loppersum, Abbingswehr des Landkreises Emden, in den Landgemeinden Bedekaspel, Victorbur, Uthwerdum, Engerhafe, Fehnhusen des Landkreises Aurich und in den Landgemeinden Siegelsum, Upgant-Schott, Marienhafe, Tjüche, Osteel, Süderneuland II, Süderneuland I, Halbemond, Lütetsburg des Kreises Norden vorzunehmen.

Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende:
K  a  r  l   P  r  i  n  z   v  o  n   R  a  t  i  b  o  r.


1. Mai 1903, Stück 18, Seite 185

291.

Sommer-Fahrplan
der
elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen
1. Mai 1903.

Abfahrt der Wagen

vom alten Markt vom Außenhafen
(Schuppen der Hamburg-
Amerika-Linie)
5.40 † 1.40 6.00 † 2.00
6.00 † 2.00 6.20 † 2.20
6.20 † 2.20 6.40 † 2.40
6.40 † 2.40 7.00 3.00
7.00 † 3.00 7.20 3.20
7.20 † 3.20 7.40 3.40
7.40 3.40 8.00 4.00
8.00 4.00 8.20 4.20
8.20 4.20 8.40 4.40
8.40 4.40 9.00 5.00
9.00 5.00 9.20 5.20
9.20 5.20 9.40 5.40
9.40 5.40 10.00 6.00 †
10.00 6.00 † 10.20 6.20 †
10.20 6.20 10.40 6.40
10.40 6.40 11.00 7.00 †
11.00 7.00 † 11.20 7.20 †
11.20 7.20 † 11.40 † 7.40
11.40 † 7.40 12.00 † 8.00
12.00 † 8.00  12.20 †  8.20
12.20 † 8.40 12.40 † 9.00
12.40 † 9.20 1.00 9.40
1.00 † 10.00 1.20 10.20
1.20 10.40 1.40 11.00
† Arbeiterzüge.

Vorstehender Sommerfahrplan wird hiermit gemäß § 23 der Genehmigungsurkunde der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Aurich, den 28. April 1903.

Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
L  e  m  p  f  e  r  t.


12. Juni 1903, Stück 24, Seite 241

403. Aurich, den 9. Juni 1903.

Dem Vorstande der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer ist gemäß § 19 des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 die Genehmigung zur Eröffnung des Betriebes auf dem Anschlußgleis vom Kleinbahnhof Leer nach dem Hafenbassin erteilt worden.

Der Regierungs-Präsident
K  a  r  l   P  r  i  n  z   v  o  n   R  a  t  i  b  o  r


10. Juli 1903, Stück 28, Seite 274

462. Nachtrag
zu den Genehmigungsurkunden

  1. der Kleinbahn Wittmund-Aurich-Leer vom 13. Januar 1898,
  2. der elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen vom 23. August 1901.

Die den Ausschluß von der Beförderung oder die nur bedingte Zulassung von Gegenständen regelnden Bestimmungen im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 und der Anlage B hierzu (R.-G.-Bl. 557 ff.) nebst Nachträgen vom 2. Juli und 24. Dezember 1900 (R.-G.-Bl. von 1900 S. 318 und von 1901 S. 1), vom 30. Mai und 25. November 1901 (R.-G.-Bl. S. 191 und 491), vom 22. Januar, 22. März und 23. November 1902 (R.-G.-Bl. S 41, 127 und 281) und vom 2. Februar und 15. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 6 und 45), der Anhang zur Anlage B vom 7. Dezember 1902 (R.-G.-Bl. S 294)*) sowie die späteren Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen sind – mit Ausnahme der Vorschrift unter B 2 im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung – auch für die Kleinbahn verbindlich. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können wenn nötig Abweichungen von diesen Bestimmungen zugelassen werden.
Aurich, den 4. Juli 1903.

Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung.
L  e  m  p  f  e  r  t.

*) A  n  m  e  r  k  u  n  g: Dieser Anhang findet auf die Kleinbahn Wittmund-Aurich-Leer keine Anwendung.


11. September 1903, Stück 37, Seite 344

579. Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Gesetz-Sammlung Seite 152) wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, daß aus dem Betriebe der auf Preußischem Gebiet gelegenen Strecken der Großherzoglich Oldenburgischen Eisenbahn Ihrhove-Neuschanz und Oldenburg-Leer im Jahre 1902 ein kommunalabgabepflichtiger Reinertrag nicht erzielt worden ist.
Münster, den 26. August 1903.

Der Königliche Eisenbahn-Kommissar.
In Vertretung:
K  n  e  b  e  l.


20. November 1903, Stück 47, Seite 406

686. Aurich, den 9. November 1903.

Nachtrag
zu der Genehmigungsurkunde der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer vom 13. Januar 1898.

Im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirektion zu Münster wird die in der vorbezeichneten Genehmigungsurkunde erteilte Erlaubnis zum Bau und Betrieb der Kleinbahn von Wittmund über Aurich nach Leer hiermit auf das vom Kleinbahnhof in Leer nach dem dortigen Hafen führende Anschlußgleis unter folgenden Festsetzungen und Bedingungen ausgedehnt:

§ 1.

Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 9. September 1903 – Klb. III (IV) 680 – ist bestimmt, daß das Anschlußgleis als ein auf den Güterverkehr beschränkter Teil der nebenbahnähnlichen Kleinbahn Wittmund-Aurich-Leer anzusehen ist. Zugleich ist die Königliche Eisenbahndirektion zu Münster gemäß § 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 zur Mitwirkung bei Erteilung der Genehmigung bestellt worden.

§ 2.

Für den Bau des Anschlußgleises ist der am 9./13. Juli 1903 genehmigte und am heutigen Tage festgestellte Plan maßgebend.

§ 3.

Die höchste Fahrgeschwindigkeit darf 5 km in der Stunde nicht überschreiten . Bei dem Übergange über die Straße müssen die Züge im Schritttempo fahren und ein Mann muß läutend dem Zuge vorangehen.
Dieselben Vorsichtsmaßregeln sind auch bei dem hinter dem Postamte liegenden Straßenübergange in Anwendung zu bringen.

§ 3a.

Bei der Bedienung des Anschlußgleises muß vor der zum Empfangsgebäude der Staatsbahn führenden Straße in beiden Richtungen gehalten werden. Die Haltepunkte sind durch Tafeln kenntlich zu machen.

§ 4.

Im übrigen haben für das Anschlußgleis dieselben Bestimmungen wie für die Hauptstrecke der Kreisbahn Wittmund-Aurich-Leer Anwendung zu finden, soweit nicht durch die Natur des auf den Güterverkehr beschränkten Betriebes Abweichungen eintreten müssen.

Der Regierungs-Präsident.
In Vertretung:
L  e  m  p  f  e  r  t.


27. November 1903, Stück 48, Seite 413

704. Aurich, den 28. Oktober 1903.

Genehmigungsurkunde.

Auf Grund des Gesetzes über Kleinbahn und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (G.-S. S. 225) wird der Borkumer Kleinbahn- und Dampfschiffahrt-Aktiengesellschaft (eingetragen in das Handelsregister vom Emden unter Nr. 11 Abteilung B am 5. November 1903) im Einvernehmen mit der Königlichen Eisenbahndirektion Münster die Genehmigung zur Übernahme und zum Betrieb der bisher der Firma H  a  b  i  c  h   u  n  d   G  o  t  h in Emden gehörigen und von dieser betriebenen Borkumer Kleinbahn von der Borkumer Reede bis zum Inseldorf Borkum nach Maßgabe folgender Festsetzungen und Bedingungen erteilt.

I. Allgemeines
§ 1.

Durch Erlaß des Herrn Ministers der öffentlichen Arbeiten vom 26. Juli 1903 Klb. III. (IV.) 501 ist bestimmt, daß die Borkumer Kleinbahn nicht den Bestimmungen des Gesetzes vom 3. November 1838 zu unterstellen, sondern als Kleinbahn zu genehmigen ist. Zugleich ist die Königliche Eisenbahndirektion zu Müpnster gemäß § 3 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 zur Mitwirkung bei Erteilung der Genehmigung bestellt worden.

§ 2.

Das Unternehmen ist zur Klasse der nebenbahnähnlichen Kleinbahnen zu rechnen.

§ 3.

Das Unternehmen ist den bestehenden und künfitg ergehenden Landesgesetzen unterworfen, insbesondere sind für den Bau und Betrieb der Bahn das Gesetz vom 28. Juli 1892, die auf Grund desselben ergangenen Ausführungsanweisungen und Ministerialerlasse sowie die von den zuständigen Behörden erlassenen Verfügungen maßgebend.

II. Verhältnis der Bahn zu Dritten.
§ 4.

Die Genehmigung wird erteilt vorbehaltlich der Rechte Dritter, der Ergänzung und Abänderung durch Feststellung des Bauplans.

§ 5.

Für die Benutzung der öffentlichen Wege und Straßen sind die mit den Wegeunterhaltungspflichtigen getroffenen Vereinbarungen maßgebend.

§ 6.

Soweit Dünen durch die Bahn benutzt werden, hat die Unternehmerin zur Sicherung der für die Bahn in Anspruch genommenen Flächen gegen Sandstäuben durch Helmpflanzungen, Besodung oder sonst geeignete Mittel zu Sorgen.

§ 7.

Der Bahnkörper ist an der östlichen Seite namentlich zum Schutz des im Sommer in der Nähe weidenden Viehes gehörig einzufriedigen.

§ 8.

Die Übergänge über die öffentlichen Wege, die von der Bahn gekreuzt werden, sind gehörig zu befestigen, sodaß Personen und Fuhrwerke dort bequem und sicher die Bahn überschreiten können.

§ 9.

Zur Erhaltung der Abwässerung hat die Unternehmerin die nötigen Brücken und Siele im Bahnkörper auf ihre Kosten herzustellen und zu unterhalten.

§ 10.

Die Unternehmerin verpflichtet sich:

  1. sämtlichen Passagierdampfschiffen und sonstigen Passagierschiffen die Benutzung ihrer Landungsvorrichtungen gegen die von den zuständigen Behörden zu genehmigenden Gebühren zu gestatten,
  2. die jederzeitige Beförderung der zu den Schutzbauten auf Borkum und zu sonstigen Zwecken der Staatsverwaltung erforderlichen Materialien, Maschinen und Gerätschaften sowie die Entlöschung bezw. Verladung derselben gegen eine mit der betr. Verwaltung zu vereinbarenden oder in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung von den Genehmigungsbehörden nachträglich festzustellende billige Vergütung zu übernehmen,
  3. die Benutzung ihrer Landungsanlagen durch fiskalische Fahrzeuge, Lotsenschiffe und Fahrzeuge der Kriegsmarine unentgeltlich zu gestatten.

§ 11.

Die den Ausschluß von der Beförderung oder die nur bedingte Zulassung von Gegenständen regelnden Bestimmungen im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 26. Oktober 1899 und der Anlage B hierzu (R.-G.-Bl. 557 ff.) nebst Nachträgen vom 2. Juli und 24. Dezember 1900 (R.-G.-Bl. v. 1900 S. 318 und v. 1901 S. 1), vom 30. Mai und 25. November 1901 (R.-G.-Bl. S. 191 und 491), vom 30. Januar, 22. März und 23. November 1902 (R.-G.-Bl. S 41, 127 und 281) und vom 2. Februar und 15. März 1903 (R.-G.-Bl. S. 6 und 45), der Anhang zur Anlage B vom 7. Dezember 1902 (R.-G.-Bl. S 294) sowie die späteren Änderungen und Ergänzungen dieser Bestimmungen sind mit Ausnahme der Vorschrift unter B 2 im § 50 der Eisenbahn-Verkehrsordnung auch für die Kleinbahn verbindlich. Mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden können, wenn nötig, Abweichungen von diesen Bestimmungen zugelassen werden.

§ 12.

Die zur Sicherheit der Reichstelegraphenleitungen erforderlichen Anordnungen bleiben vorbehalten. Die Unternehmerin hat sich diesen nach Benehmen mit der Reichspost- und Telegraphenverwaltung zu treffenden Anordnungen zu unterwerfen.

§ 13.

Für die Verpflichtungen der Unternehmerin im Interesse der Landesverteidigung sind die darüber bereits ergangenen oder noch ergehenden Vorschriften, für die Verpflichtungen gegenüber der Postverwaltung die Bestimmungen in § 42 des Gesetzes vom 28. Juli 1892 maßgebend.
Die von der Kleinbahn im Mobilmachungsfalle zu übernehmenden Verpflichtungen, insbesondere über die Beförderung der im Mobilmachungsfall behufs Erreichung des Gestellungsortes die Kleinbahn benutzenden Einberufenen etc., desgl. auch das Verfahren betr. die Zurückstellung von Kleinbahnpersonal vom Waffendienst im Mobilmachungsfall, sind im Nachtrag vom 17. November 1902 (G.-S. S. 255 ff.) zur Ausführungsanweisung vom 13. August 1898 zu dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli 1892 aufgeführt. Die Befolgung dieser Vorschriften wird der Unternehmerin hiermit ausdrücklich zur Pflicht gemacht.

§ 14.

Die Unternehmerin ist verpflichtet, jederzeit die Einführung von Anschlußgleisen für den Privatverkehr zu gestatten.

III. Anlage und Betrieb.
§ 15.

Die Unternehmerin hat die Bahn nebst sämtlichen Anlagen und Betriebsmitteln fortwährend in solchem Zustand zu erhalten, daß die Beförderung mit Sicherheit und dem Bedürfnisse des Verkehrs entsprechend erfolgen kann.

§ 16.

Vorbehaltlich besonderer Vorschriften für gefährdetere Stellen darf die Geschwindigkeit der Fahrten 20 km für die Stunde nicht überschreiten, für die im Überschwemmungsgebiet auf Pfahlwerk liegende Bahnstrecke muß sie indessen auf 10 km für die Stunde und etwa 500 m vor der Landungsbrücke auf 5 km für die Stunde beschränkt werden.
Die Haltestellen sind durch Tafeln kenntlich zu machen.

§ 17.

Die Unternehmerin hat auf Erfordern der Aufsichtsbehörden an den Haltestellen zweckentsprechende Warteräume zu schaffen.

§ 18.

Die Betriebsmaschinen sind vor ihrer Einstellung in den Betrieb (§ 20 des Gesetzes vom 28. Juli 1892) und später mindestens alle 3 Jahre einer Prüfung durch die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zu unterwerfen. Nach der Vornahme erheblicher Änderungen ist eine erneute Prüfung zu beantragen.

IV. Personal.
§ 19.

Alle im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten müssen diejenige körperliche und geistige Fähigkeit und diejenige Zuverlässigkeit besitzen, die ihre Berufspflicht erfordert.

§ 20.

Über alle im äußeren Betriebsdienst beschäftigten Bediensteten sind Nachweisungen zu führen, die über ihr Alter, ihre etwaigen gerichtlichen und disziplinaren Bestrafungen und über sonstige, für die Befähigung und Zuverlässigkeit für ihren Dienst erheblichen Umstände Auskunft geben müssen.
Diese Nachweisungen sind auf Erfordern den Aufsichtsbehörden vorzulegen.

§ 21.

Es bleibt vorbehalten, im Bedarfsfalle anzuordnen, daß sich die Bediensteten einer Prüfung zu unterziehen haben.

§ 22.

Bedienstete, die sich als unfähig oder als unzuverlässig für ihren Beruf erwiesen haben, sind aus dem Dienste zu entlassen. Diese Entlassung muß eintreten, wenn die Aufsichtsbehörden sie fordern.

§ 23.

Die zu dem Verkehr mit dem Publikum berufenen Bediensteten müssen bei ihrer Dienstausübung durch Dienstkleidung oder ein sonstiges gleichmäßiges Abzeichen und mit einer an der vorderen Seite der Kopfbedeckung zu tragenden Nummer versehen sein.

V. Aufsicht.
§ 24.

Rücksichtlich der Erfüllung der Genehmigungsbedingungen und der Vorschriften des Gesetzes vom 28. Juli 1892 ist die Kleinbahn der Aufsicht des Regierungspräsidenten in Aurich im Einvernehmen mit der Eisenbahn-Direktion in Münster i. W. unterworfen.
Die eisenbahntechnische Aufsicht steht der Eisenbahn-Direktion in Münster i. W. zu (§ 22 des Gesetzes vom 28. Juli 1892).

§ 25.

Die Personen, denen die Leitung der Bau- und Betriebsverwaltung obliegt, sind den Aufsichtsbehörden anzuzeigen. Auch ist diesen jede Änderung anzuzeigen, die im Bestande dieser Personen eintritt.

§ 26.

Die Feststellung der Beförderungspreise steht innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren nach Übernahme der Bahn durch die Unternehmerin dieser frei.
Alle Tarife, Fahrpläne und Betriebsreglements sind den Aufsichtsbehörden vor ihrer Bekanntmachung mitzuteilen.
Alle drei Jahre treten die Aufsichtsbehörden in eine Prüfung darüber ein, ob hinsichtlich der Zeit und der Zahl sämtlicher oder einzelner Züge irgendwelche Abänderungen zu treffen sind. Die erste derartige Prüfung findet im Frühjahr 1905 statt.

§ 27.

Die Fahrpläne und Beförderungspreise sind möglichst früh, mindestens aber 3 Tage, Erhöhungen der Beförderungspreise vierzehn Tage vor ihrer Einführung durch das Amtsblatt der Regierung in Aurich und das Kreisblatt des Landkreises Emden sowie durch Aushang an geeigneten Stellen, namentlich in den Wartehallen der Kleinbahn, zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§ 28.

Irgendwelche Zusicherungen, das Entgeld für die Beförderung abweichend von den tarifarischen Preisen zu bestimmen, sind verboten.

§ 29.

Die Unternehmerin ist verpflichtet, während der Dauer der Genehmigung enen regelmäßigen und sicheren Betrieb auf der Bahn zu unterhalten.
Im Interesse der Aufrechterhaltung dieses Betriebes sind nach näherer Bestimmung der Aufsichtsbehörden folgende Fonds zu bilden:

  1. der Erneuerungsfonds zur Bestreitung der Kosten der regelmäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebsmittel,
  2. der Spezialreservefonds zur Bestreitung von Ausgaben, die durch außergewöhnliche Elementarereignisse und größere Unfälle hervorgerufen werden.

Die Aufsichtsbehörden behalten sich vor, insbesondere über Höhe und Anlage der Fonds Bestimmung zu treffen.

§ 30.

Das Betriebsjahr umfaßt die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember. Das erste Betriebsjahr läuft vom 1. Juni 1903 bis 31. Dezember 1903. Unternehmerin ist verpflichtet, über das genehmigte Bahnunternehmen dergestalt eine besondere Rechnung zu führen, daß der Reinertrag desselben und die von der Unternehmering gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann.
Alljährlich bis zum 1. Mai eine Abrechnung über die im verflossenen Betriebsjahr entstandenen Einnahmen und Ausgaben nebst den zugehörigen Belägen der Königlichen Eisenbahndirektion Münster i. W. zur Prüfung einzureichen und die jedesmalige Absendung dem Regierungs-Präsidenten in Aurich anzuzeigen. Über die Rechnungslegung sind die bereits ergangegen oder noch ergehenden Bestimmungen maßgebend.

§ 31.

Bezüglich der zu erlassenden Betriebsvorschriften finden die Vorschriften der Ausführungsanweisung zu § 22 des Kleinbahngesetzes Anwendung.
Polizeiliche Bestimmungen sind von den zu ihrem Erlaß berufenen Personen nicht ohne Zustimmung der Eisenbahnbehörde zu erlassen.

§ 32.

Sämtliche im Betrieb der Kleibahn vorkommenden Unfäölle, wobei Personen veletzt oder Material und Sachen in erhebelichem Umfange beschädigt werden, sind von seitens Unternehmen innerhalb 3 Tagen dem Regierungs-Präsidenten in Aurich und der Königlichen Eisenbahndirektion in Münster i. W. anzuzeigen. Außerdem ist von allen Unfällen, die auf einen Verstoß genen die §§ 315 und 316 des Strafgesetzbuches betr. die Gefährdung von Eisenbahntransporten zurückzuführen sind, der Staatsanwaltschaft Anzeige zu erstatten. Die Untersuchung des Unfalls ist Sache der örtlichen Polizeibehörde.

§ 33.

Die Genehmigung ist auf 75 Jahre erteilt.

§ 34.

Die Übertragung der aus dieser Genehmigung sich ergebenden Rechte und Pflichten an einen anderen Unternehmer ist nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde zulässig.

Der Regierungs-Präsident.
K  a  r  l   P  r  i  n  z   v  o  n   R  a  t  i  b  o  r.


4. Dezember 1903, Stück 49, Seite 425

724.

Winter-Fahrplan
der
elektrischen Kleinbahn Emden-Außenhafen
Gültig vom 1. Dezember 1903.

A  b  f  a  h  r  t   d  e  r   W  a  g  e  n
vom alten Markt vom Außenhafen
5.40 † *) siehe Anmerkung 6.00 † *) s. Anmerkung
6.40 † 2.00 7.00 2.20
7.00 † 2.20 7.20 † 2.40
7.20 † 2.40 7.40 † 3.00
7.40 3.00 8.00 3.20
8.00 3.20 8.20 3.40
8.20 3.40 8.40 4.00
8.40 4.00 9.00 4.20
9.00 4.20 9.20 4.40
9.20 4.40 9.40 5.00
9.40 5.00 10.00 5.20
10.00 5.20 10.20 5.40
10.20 5.40 10.40 6.00 †
10.40 6.00 † 11.00 6.20 †
11.00 6.20 11.20 6.40
11.20 6.40 † 11.40 † 7.00 †
11.40 † 7.00 † 12.00 † 7.20 †
12.00 † 7.20 † 12.20 † 7.40
12.20 † 8.00 † 12.40 † 8.20 †
1.00 † 8.40 1.00 9.00 †
1.20 9.20 1.20 9.40
1.40 10.00 1.40 10.20
1.40 2.00
*) Der Wagen fährt nur, wenn im Außenhafen Dampfer zum Löschen oder Laden liegen.
† Arbeiterzüge an Wochentagen.

© Thomas Feldmann, Emden (Ostfriesland)
erstellt 19.05.2001 – letzte Änderung 26.06.2018